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StP 7 Nr. 2 Steuerrechtlicher Wohnsitz bei einigen Spezialfällen

1. Steuerrechtlicher Wohnsitz bei ledigen Steuerpflichtigen

Bei der Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes ist grundsätzlich auf den Lebensmittelpunkt abzustellen. Fallen Arbeits- und Freizeitort zusammen, kann auf die allgemeinen Ausführungen zum Lebensmittelpunkt verwiesen werden (vgl. StP 7 Nr. 1 Hauptsteuerdomizil).

Fallen Arbeits- und Freizeitort auseinander (bei Wochenaufenthalt), ist darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte stärkere Beziehungen unterhalten werden. Dies ist bei ledigen Unselbständigerwerbenden in der Regel der Arbeitsort, von dem aus für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird (BGE 125 I 54; vgl. ausführlich StP 7 Nr. 3 Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalt).

2. Steuerrechtlicher Wohnsitz eines im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen

Der Wohnsitz eines im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen bestimmt sich ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen. Es kann somit nicht unbesehen auf das Konkubinatsverhältnis zur Bestimmung des Wohnsitzes abgestellt werden.

Das Begründen eines Konkubinats impliziert nicht automatisch den Wechsel des Wohnsitzes. Vielmehr ist massgebend, ob die Begründung des Konkubinats auch die Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach den allgemein gültigen Kriterien nach sich zieht. Davon darf erst ausgegangen werden, wenn sich das Konkubinat bis zu einem gewissen Grad gefestigt hat und auch sonst anzunehmen ist, der Lebensmittelpunkt liege am Ort der gemeinsamen Wohnung. Dieser Grundsatz gilt je länger je mehr, da junge Leute heute sehr schnell bereit sind, miteinander zusammenzuziehen, dementsprechend aber auch eher bereit sind, ein solches Konkubinat formlos und relativ schnell wieder aufzulösen.

Bezüglich Wochenaufenthalt ist zu verweisen auf StP 7 Nr. 3 Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalt.

3. Steuerrechtlicher Wohnsitz von Ehegatten

Ehegatten haben bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe ihren gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo sich die Familie befindet. Jedoch muss der Wohnsitz jedes Ehegatten selbständig bestimmt werden. Ein Ehegatte kann nämlich durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, ohne dass dies zugleich auch der steuerrechtliche Wohnsitz des anderen sein müsste (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 3 N 30).

Bei getrenntem Wohnsitz kommt es darauf an, ob Gemeinschaftlichkeit der Mittel besteht oder nicht. Bei Gemeinschaftlichkeit der Mittel ist grundsätzlich eine Teilung der Steuerhoheit zwischen den Hauptsteuerdomizilen der beiden Ehegatten gerechtfertigt (Steuerausscheidung). Besteht auch keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr, so wird eine selbständige Veranlagung der Ehegatten vorgenommen; es liegt eine tatsächliche Trennung vor.

Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

Bezüglich Wochenaufenthalts ist zu verweisen auf StP 7 Nr. 3 Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalt.

4. Steuerrechtlicher Wohnsitz Angehöriger Swisscoy

Ein Auslandaufenthalt als Angehöriger der Swisscoy (z.B. friedenserhaltende Massnahmen im Kosovo) erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Dieses dauert maximal sechs Monate und kann höchstens zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden. Obwohl sich Angehörige der Swisscoy zu Erwerbszwecken bis zu 18 Monate im Ausland aufhalten, begründen sie dort keinen Wohnsitz, da die Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort regelmässig fehlt.

Ungeachtet der Dauer des Auslandsaufenthalts aufgrund eines Swisscoy-Einsatzes verbleibt der steuerrechtliche Wohnsitz der betreffenden Person in solchen Fällen in der Schweiz. Somit hat sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern eine durchgehende Besteuerung in der Schweiz zu erfolgen (vgl. SSK-Kreisschreiben Nr. 1 „Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes“ vom 30.06.2010).

5. Hauptsteuerdomizil bei Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

5.1. Allgemeines

Nach § 7 Absatz 3 StG begründet der Besuch einer Lehranstalt oder Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken keinen steuerlichen Wohnsitz. Diese Regelung deckt sich mit Artikel 23 Absatz 1 ZGB, wonach der Aufenthalt zu Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet.

5.2. Vorübergehender Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim mit anschliessender Rückkehr in die bisherige Wohnung begründet keinen (steuerlichen) Wohnsitz, sondern ist als Aufenthalt zu Sonderzweck zu würdigen.

5.3. Dauerhafter Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

Mit dem dauerhaften Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim verlegt die davon betroffene steuerpflichtige Person in der Regel endgültig ihren Lebensmittelpunkt in die entsprechende Einrichtung. Eine Wohnsitzbegründung wird ab 3 Monaten Aufenthaltsdauer angenommen. Diesfalls bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer Aufenthalt gleichwohl vorübergehender Natur ist, weil eine Rückkehr in die bisherige Wohnung erfolgen wird.


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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

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