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StP 7 Nr. 3 Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalt

1. Allgemeines

Ein Wochenaufenthalt am bzw. beim Arbeitsort liegt dann vor, wenn eine erwerbstätige Person sich wegen der Erwerbstätigkeit an den Arbeitstagen an einem anderen als dem Freizeitort aufhält und übernachtet. Beim Auseinanderfallen von Arbeits- und sonstigem Aufenthaltsort ist für die Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchen der beiden Orte stärkere Bindungen unterhalten werden (BGE 125 I 54).

Es ist somit nach den allgemeinen Regeln zur Bestimmung des Wohnsitzes auch bei Wochenaufenthaltern grundsätzlich auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen (vgl. StP 7 Nr. 1 Hauptsteuerdomizil). Jeder Fall muss deshalb separat betrachtet werden. Lehre und Praxis haben jedoch einige Kriterien entwickelt, welche sie bei der Bestimmung des Wohnsitzes bei Wochenaufenthaltern als massgeblich erachtet (vgl. Höhn/ Waldburger, Steuerrecht I, 9. Aufl., S 816ff.).

2. Bei unregelmässiger Rückkehr an den Freizeitort

Bei unregelmässiger Rückkehr an den Freizeitort befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz eher am Arbeitsort.

Eine unregelmässige Rückkehr liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Steuerpflichtige nur ganz vereinzelt arbeitsfreie Tage nicht am Freizeitort verbringt (Steuerrevue 40 [1985] S. 592).

Diese Praxis ist grundsätzlich auch bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen anwendbar.

3. Bei regelmässiger Rückkehr an den Freizeitort

Bei regelmässiger Rückkehr an den Freizeitort muss der Wohnsitz aufgrund der gesamten Umstände ermittelt werden.

Folgende Kriterien sind massgebend (Höhn/ Waldburger, a.a.O., S. 817f.):

  • Intensität der emotionalen Bindungen: Neben partnerschaftlichen oder familiären Beziehungen sind auch gesellschaftliche Beziehungen (Freundeskreis, Vereinszugehörigkeit usw.) ein Indiz für den Lebensmittelpunkt;

  • Distanz zwischen Freizeitort und Arbeitsort: Eine kurze Distanz, die auch ein Pendeln ermöglichen würde, ist ein Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Arbeitsort, eine lange Distanz ein solches zugunsten des Freizeitortes;

  • Wohnverhältnisse: Eine für dauerhaftes Wohnen geeignete selbsteingerichtete Wohnung am Arbeitsort ist ein Indiz für den Arbeitsort als Wohnsitz; ein möbliertes Zimmer am Arbeitsort spricht für den Wohnsitz am Freizeitort;

  • Dauer der Trennung von Arbeitsort und Freizeitort: Mit der Dauer der Trennung nimmt die Bedeutung der Beziehungen zum Arbeitsort zu.

4. Bei leitender Stellung

Wochenaufenthalter, die eine leitende Stellung bekleiden, haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz regelmässig am Arbeitsort. Dies gilt grundsätzlich auch für verheiratete oder im Konkubinat lebende Steuerpflichtige.

5. Unselbständigerwerbende ledige Steuerpflichtige

Bei ledigen Steuerpflichtigen ist in der Regel der Arbeitsort als Lebensmittelpunkt und Steuerdomizil zu betrachten. Als solcher gilt der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauerhafter Natur. Das Bundesgericht hat in jüngerer Zeit vermehrt den Arbeitsort als vorrangig eingestuft und dabei vor allem Kriterien wie das Alter der steuerpflichtigen Person, die Grösse der Wohnung am Arbeitsort, die Dauer der Anstellung und die am Arbeitsort geknüpften Beziehungen gewichtet. Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis eines vom Arbeitsort verschiedenen Lebensmittelpunktes selbst zu erbringen (BGE 125 I 54).

Bestehen keine intensiven Kontakte zu nahen Familienangehörigen, wird nur ausnahmsweise dort ein Steuerdomizil begründet, wo sich der Steuerpflichtige in seiner Freizeit aufhält. Das gilt z.B. auch bei Vorliegen einer festen Partnerschaft oder wenn beide die Wochenenden gemeinsam am Freizeitort verbringen, ohne aber im gleichen Haushalt zusammenzuleben. Nach der Gerichtspraxis ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass nach einer 2 ½-jährigen Aufenthaltsdauer am Arbeitsort dieser als Steuerdomizil anzusehen ist.

Dies gilt z.B. auch, wenn eine über 30-jährige Person seit längerer Zeit am Arbeitsort als Wochenaufenthalter angemeldet ist und am Wochenende ein Zimmer in der elterlichen Wohnung in einer anderen Gemeinde bewohnt und in keiner Gemeinde nebst den familiären Bindungen gesellschaftliche Beziehungen unterhält. Die Beziehungen einer über 30-jährigen Person nach langjähriger ununterbrochenem Aufenthalt (in der Regel etwa nach 5 Jahren) am Arbeitsort sind stärker zu gewichten als diejenigen zur elterlichen Familie.
Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem andern als dem Arbeitsort stärker sind und die Rückkehr an diesen Ort aus Gründen, die im Arbeitsverhältnis liegen, nur an Wochenenden und in der Freizeit erfolgt.

Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze bei der Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes, welche den Bezug zum Arbeitsort in jüngster Zeit stärker gewichtet, sind ohne weiteres auch auf das innerkantonale Verhältnis anwendbar.

6. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Konkubinatspaare

Bei Verheirateten, bei Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft sowie bei Konkubinatspartnern in gefestigter Beziehung können beide Partner oder nur einer von ihnen Wochenaufenthalter sein. Sofern nur einer der Partner Wochenaufenthalter ist und der andere sich dauernd am Freizeitort aufhält, befindet sich bei nicht leitender Stellung des Wochenaufenthalters der Wohnsitz beider Partner in der Regel am Freizeitort (bei leitender Stellung siehe Ziff. 4).

Wenn beide Partner Wochenaufenthalter sind, ist für jeden Partner aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob sich sein Wohnsitz am Wochenaufenthalts- oder am Freizeitort befindet (vgl. zum Ganzen Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 819f.).

Die folgenden Beispiele aus der Gerichtspraxis veranschaulichen die besondere Problematik bei Konkubinatsverhältnissen:

  1. Steuerdomizil eines im Konkubinat lebenden Pflichtigen. Kollision Arbeitsort (Winterthur), Aufenthaltsort (Sirnach) und Wochenendaufenthalt bei den Eltern (St. Gallen). Der Aufenthaltsort Sirnach (in Wohngemeinschaft mit der Freundin) wird als Steuerdomizil erklärt. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des steuerlichen Wohnsitzes scheinbar an mehreren Orten, so ist der Ort massgebend, zu dem die stärkeren - materiellen und ideellen - Beziehungen bestehen.

  2. Eine junge Krankenpflegerin arbeitet in Frauenfeld. Mit ihrem Konkubinatspartner, der ebenfalls in Frauenfeld arbeitet, hat sie eine Wohnung. Freie Tage verbringt sie bei ihren Eltern in Kanton St. Gallen. Dies genügt nicht, um ein sankt-gallisches Steuerdomizil zu begründen. Steuerdomizil ist Frauenfeld.

  3. Ein Steuerpflichtiger lebte als Wochenaufenthalter vorübergehend mit seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau in Basel. Diese war dort nicht nur als Wochenaufenthalterin gemeldet, sondern hatte in Basel formell Wohnsitz genommen. Mit der gemeinsamen Haushaltführung hat sich nicht nur der wirtschaftliche Mittelpunkt, sondern auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen vom elterlichen Wohndomizil an den Arbeitsort verschoben, und der Steuerpflichtige hat damit einen neuen eigenen Wohnsitz begründet. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Steuerpflichtige und seine Freundin am neuen Wohnort einen besonderen Freundes- oder Bekanntenkreis aufgebaut haben. Massgebend für die Bestätigung des Hauptsteuerdomizils am Ort des Wochenaufenthaltes und des Arbeitsplatzes war in diesem Fall das vorübergehende Zusammenleben mit der damaligen Freundin und späteren Ehefrau des Steuerpflichtigen.


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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