StP 34 Nr. 18 Vorsorgeentschädigungen an Mitglieder der eidgenössischen Räte (Säule 2 und 3a)
1. Allgemeines
Die Mitglieder der eidgenössischen Räte erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge (Vorsorgeentschädigung) Der Beitrag beträgt jährlich 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (2018 = Fr 13 536). Weitere 4 Prozent dieses Grenzbetrags tragen die Ratsmitglieder selber bei (2018 = Fr 3 384).
Die Vorsorgeentschädigung wird direkt an eine vom Ratsmitglied bezeichnete Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 oder 3a überwiesen. Kann die Vorsorgeentschädigung nicht oder nicht vollständig in die Vorsorgeeinrichtung des Ratsmitglieds eingebracht werden, so wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf das vom Parlament bezeichnete Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
2. Steuerliche Behandlung
Der Beitrag der Eidgenossenschaft an die private Altersvorsorge des Ratsmitglieds stellt steuerbares Einkommen dar. Sie ist mit der Überweisung an die Einrichtung der 2. Säule oder Säule 3a aber im gleichen Ausmass wiederum vom Einkommen abziehbar. Die eigenen Beiträge der Ratsmitglieder (4%) sind ebenfalls abziehbar.
Jedes Ratsmitglied erhält von den Parlamentsdiensten jährlich eine Bescheinigung über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte gemäss Parlamentsressourcengesetz. In dieser Bescheinigung ist aufgeführt, welche Beiträge aus der Vorsorgeentschädigung des Bundes und welche vom Ratsmitglied selbst stammen.
3. Gesetzliche Grundlage
Die Ausrichtung der Vorsorgeentschädigung richtet sich nach Artikel 7 des Bundesgesetz vom 18.03.1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (PRG; SR 171.2) sowie Artikel 7 VPRG (SR 171.211).