StP 34 Nr. 10 Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Einmalprämienversicherungen
1. Rückkaufsfähige der Vorsorge dienende Lebensversicherung
Eine rückkaufsfähige der Vorsorge dienende Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie gilt in der Regel als absonderlich, weshalb die Schuldzinsen wegen Steuerumgehung nicht abziehbar sind (vgl. StP 22 Nr. 2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie).
Ausnahmsweise liegt keine Steuerumgehung vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
das Reinvermögen übersteigt die Einmalprämie wesentlich,
der Vermögensertrag übertrifft die Aufwendungen für das Darlehen deutlich,
es müssen sachlich einleuchtende Gründe dafür ersichtlich sein, dass eine Verflüssigung des Vermögens für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist (Hausverkauf, Verkauf Wertschriften mit Verlust).
2. Rückkaufsfähige nicht der Vorsorge dienende Lebensversicherung
Kapitalversicherungen mit fremdfinanzierter Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, werden steuerlich wie langfristige Kapitalanlagen behandelt.
Somit sind einerseits die erzielten Erträge bei Fälligkeit steuerbar. Andererseits kann dafür ein Abzug der Darlehensschuldzinsen von den Einkünften vorgenommen werden. Zu beachten ist aber die Schuldzinsenbegrenzung gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 3 (vgl. StP 34 Nr. 7 Private Schuldzinsen).