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StP 22 Nr. 2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie

1. Allgemeines

Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit steuerfrei (§ 26 Ziff. 3 StG). Diese Steuerfreiheit stellt eine steuersystematische Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach Vermögenserträge steuerbar sind. Von dieser Ausnahme macht der Gesetzgeber in § 22 Ziffer 2 StG wiederum eine Ausnahme (und stellt damit den Grundsatz, wonach die Ertragsquote bei Vermögensanfällen steuerbar sein sollten, wieder her).

Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Wird hingegen ein Todesfallkapital ausbezahlt, bleibt dieses auf jeden Fall steuerfrei.

2. Definition Einmalprämie

Eine Einmalprämie liegt nicht nur vor, wenn sie einmalig beim Vertragsabschluss bezahlt wird. Als Einmalprämien sind auch solche Einlagen zu betrachten, die während der Vertragsdauer geleistet wurden und nicht eindeutig periodischen, planmässigen Prämien entsprechen.

3. Einmalprämienversicherung, die nicht der Vorsorge dient

Dient die Einmalprämienversicherung nicht der Vorsorge, wird die Differenz zwischen der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteile) besteuert.

Der Ertrag wird mit der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung besteuert. Es erfolgt keine Besteuerung nach § 38 StG.

Als rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, werden zum Beispiel folgende Versicherungen betrachtet:

  • Erlebensfallversicherungen mit Rückgewähr (Der Versicherer gibt Prämienrückgewähr bei vorzeitigem Ableben; trägt aber kein Todesfallrisiko);

  • Versicherungen auf festen Termin. Im Gegensatz zur normalen gemischten Versicherung wird die Versicherungssumme im Todesfall nicht sofort, sondern erst in einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ausbezahlt;

  • Versicherungen bei denen der Versicherer kein Todesfallrisiko trägt;.

  • Versicherungen ohne feste Vertragsdauer (Open end-Versicherungen).

Solche Versicherungen sind verkappte Anlagegeschäfte. Die Erträge werden daher nach § 22 Ziffer 2 StG besteuert.

4. Einmalprämienversicherung, die der Vorsorge dient

Dient die Kapitalversicherung der Vorsorge, ist der Vermögensanfall als Ganzes (und nicht nur im Umfang des Kapitalrückzahlungsanteils) steuerfrei.

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung, wenn einerseits folgende gesetzlichen Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Auszahlung erfolgt nach dem vollendeten 60. Altersjahrs des Versicherten;

  • Der Versicherungsvertrag muss mindestens 5 Jahre gedauert haben;

  • Der Versicherungsvertrag muss vor Vollendung des 66. Altersjahr begründet worden sein.

Damit die Versicherung der Vorsorge dient, müssen andererseits auch die nachfolgenden Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein.

4.1. Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person

Der Versicherungsnehmer muss zugleich versicherte Person sein. Ebenso hat die versicherte Person Versicherungsnehmer zu sein.

Eine Versicherung auf zwei Leben ist einzig bei Ehegatten in ungetrennter Ehe zulässig. Diesfalls hat nur eine Person Versicherungsnehmer zu sein. Die Voraussetzung, wonach eine Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgen darf, ist von beiden Ehegatten zu erfüllen.

4.2. Angemessener Versicherungsschutz

Um im weiteren die Kapitalversicherung mit Einmalprämie von einer Vermögensanlage abzugrenzen, muss die Kapitalversicherung einen angemessenen Versicherungsschutz für den Erlebensfall sowie für den Fall des vorherigen Ablebens des Versicherten garantieren.

Die Höhe dieses Versicherungsschutzes darf nicht beliebig niedrig angesetzt werden. Bei der Berechnung des Versicherungsschutzes müssen die Verwaltungskosten und Risikoprämien berücksichtigt werden. Der notwendige angemessene Versicherungsschutz wird wie folgt berechnet werden:

Technischer Zinsfuss x Anzahl Jahre x Einmalprämie netto

Die Netto-Einmalprämie wird berechnet, indem von der Brutto-Einmalprämie 10% für Verwaltungskosten und Risikoprämien abgezogen werden. Die Stempelsteuer ist ebenfalls abzuziehen, sofern diese ebenfalls aus der Bruttoprämie geleistet wird.

Beispiel

Einmalprämie brutto                                     Fr.  630'000
Leistung im Todesfall                                    Fr.  806'000
Laufzeit                                                         15 Jahre
Technischer Zinsfuss                                     2.5%
Leistung im Todesfall                                    Fr.  806'000
./. Nettoprämie (90% von Fr. 630'000)         Fr.  567'000
Versicherungsschutz                                     Fr.  239'000
angemessener Versicherungsschutz
Fr. 567'000 x 15 x 2.5 %                                Fr.  212'625

 

5. Fondsgebundene Lebensversicherungen mit Einmaleinlage

Es gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei allen Lebensversicherungen mit Einmaleinlage.

Zusätzlich muss bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen die Vertragsdauer mindestens 10 Jahre betragen, wobei ein Rückkauf nach 5 Jahren erlaubt ist.

Grund dafür ist, dass sich Wertschwankungen, wie sie bei Fondsanteilen auftreten, bei Verträgen mit kurzer Vertragslaufzeit unter Umständen sehr negativ für den Versicherten auswirken können. Aus diesem Grund verlangt die Eidg. Steuerverwaltung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen eine Vertragsdauer von mindestens 10 Jahren.

Eine Aufhebung der Versicherung nach fünf Jahren ist zulässig; eine Vertragsverlängerung z.B. bei ungünstiger Fondsentwicklung ist nicht erlaubt (vgl. StP 26 Nr. 3 Rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen).

6. Übergangsbestimmungen

Im Hinblick auf bereits abgeschlossene Verträge mit Einmalprämie gilt die Übergangsregelung von § 231 StG. Danach bleiben die Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurden, steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

7. Steuerumgehung

Eine rückkaufsfähige der Vorsorge dienenden Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie gilt in der Regel als absonderlich, weshalb die Schuldzinsen wegen Steuerumgehung nicht abziehbar sind (vgl. StP 34 Nr. 10 Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Einmalprämienversicherungen).


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Aug. 21, 2023

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