StP 29 Nr. 1 Berufsauslagen
1. Allgemeines
Unter den abzugsfähigen Berufsauslagen werden die für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Kosten verstanden, insbesondere für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung. Gemäss § 29 StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufsauslagen folgende Kosten abgezogen werden:
die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, ab der Steuerperiode 2016 unter Berücksichtigung der Fahrtkostenbeschränkung (StP 29 Nr. 2 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte),
die notwendigen Kosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit (vgl. StP 29 Nr. 4 Mehrkosten der Verpflegung),
die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (StP 29 Nr. 7 ff.).
Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich der Umschulungskosten, gelten nicht als Berufsauslagen, sondern werden als allgemeiner Abzug berücksichtigt (vgl. StP 34 Nr. 28 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten).
2. Berufsnotwendigkeit der Auslagen
Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Als berufsnotwendig erscheint jedoch nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 26 N 3).
Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (Knüsel/Suter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Aufl. Basel 2017, Art. 26 N 1).
Bei der Berechnung der notwendigen Auslagen wird in der Regel von 225 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen.