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StP 29 Nr. 4 Mehrkosten der Verpflegung

1. Allgemeines

Gemäss § 29 Ziffer 1 StG können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit als Berufskosten abgezogen werden. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest.

2. Voraussetzungen für den Abzug bei täglicher Heimkehr

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit der steuerpflichtigen Person aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann.

Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission ist eine Mittagspause („Netto“: nach Abzug der benötigten Zeit für die Heimkehr und zurück) von 30 Minuten zu kurz bemessen, um zu Hause eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen. In diesen Fällen werden deshalb die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zum Abzug zugelassen. Wählt die steuerpflichtige Person jedoch - vor allem bei gleitender Arbeitszeit - freiwillig nur eine Mittagspause von 30 Minuten, so wird kein Abzug für entstandene Mehrkosten gewährt.

3. Ansätze

Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3 200 im Jahr. Vorbehalten sind folgende Ausnahmen:

Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1 600 im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können und der steuerpflichtigen Person trotzdem Mehrkosten entstehen.

Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als den halben Abzug.

Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten auf weniger als Fr. 10 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 10, Abendessen Fr. 8 oder Fr. 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen. Auch kein Abzug ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person sich zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungssätzen liegen.

Kein Abzug kann für auswärts eingenommene Zwischenverpflegungen geltend gemacht werden. Diese können von zu Hause mitgenommen werden, sodass keine Mehrkosten entstehen. Soweit dafür Mehrkosten entstehen, handelt es sich deshalb um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.

Gemäss § 5 PVO ist eine angemessene Kürzung vorzunehmen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Bei einem Teilzeitpensum wird der Maximalansatz in Abhängigkeit zum Beschäftigungsgrad gewährt (siehe STRE.2020.112 + 113).

Beispiel:

Eine steuerpflichtige Person ist in einem unselbständigerwerbenden Verhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 80% tätig. Es ist davon auszugehen, dass sie sich ständig auswärts verpflegen muss. Sie kann hierfür Fr. 2 560 (80% von Fr. 3 200) abziehen. Damit wird eine Gleichstellung zu einer steuerpflichtigen Person mit einem Beschäftigungsgrad von 100% bei ständiger auswärtiger Verpflegung hergestellt (STRE.2020.112 + 113).

4. Schicht- oder Nachtarbeit

Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit werden für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause die gleichen Abzüge wie für die auswärtige Verpflegung gewährt. Sollte bei Schicht oder gestaffelter Arbeitszeit eine Verbilligung der Mahlzeit durch den Arbeitgeber erfolgen oder die Verpflegung in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können, kann nur der halbe Abzug beansprucht werden.

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr oder für auswärtigen Wochenaufenthalt beansprucht werden.

Auch wenn Wohn- und Arbeitsort zusammenfallen, ist der Abzug für Schichtarbeit zu gewähren. Dieser Abzug ist nicht an die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort gebunden (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, N 7c zu § 21 aStG).

5. Personal SBB, Thurbo AG und Frauenfeld-Wil Bahn

5.1. stationäres Personal

Das stationäre Personal der SBB, der Thurbo AG und der Frauenfeld-Wil Bahn erhalten eine Entschädigung, wenn aus beruflichen Gründen ausserhalb des Arbeitsortes auf eigene Kosten eine Hauptmahlzeit eingenommen werden muss. Da es sich um Auslagenersatz handelt, sind diese Entschädigungen im Brutto- bzw. Nettlohn des Lohnausweises jeweils nicht enthalten.

Im Feld 13.1.1 des Lohnausweises (effektive Verpflegungsspesen) ist jeweils ein „X“ eingetragen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage Verpflegungsspesen ausbezahlt wurden.

Beim stationären Personal der SBB, Thurbo AG sowie der Frauenfeld-Wil Bahn ist jeweils unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen im Einzelfall zu entscheiden, ob berufsnotwendige Mehrkosten entstanden sind und in welchem Umfang ein Abzug dafür zuzusprechen ist.

5.2. Fahrendes Personal

Dem fahrenden Personal (Lokführer, Zugbegleiter etc.) der SBB, der Thurbo AG und der Frauenfeld-Wil Bahn werden Verpflegungsentschädigungen vergütet. Da es sich um Auslagenersatz (Spesen) handelt, sind diese Entschädigungen im Brutto- bzw. Nettolohn des Lohnausweises jeweils nicht enthalten.

Mangels Mehrkosten ist dem fahrenden Personal der SBB, der Thurbo AG sowie der Frauenfeld-Wil Bahn somit kein Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bzw. kein Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit zuzusprechen.

6. Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt

Die zulässigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt sind in der Steuerpraxis aufgeführt unter StP 29 Nr. 14 Wochenaufenthalt am Arbeitsort.


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Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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