StP 2 Nr. 22 Quotenermittlung bei interkantonalen Unternehmungen
1. Allgemeines
Bei interkantonalen Unternehmungen erfolgt die Aufteilung von Gesamtgewinn und Gesamtkapital nach Quoten auf die Betriebsstättekantone (vgl. StP 2 Nr. 21 Steuerausscheidung juristischer Personen). Die Quotenermittlung erfolgt entweder nach der direkten oder der indirekten Methode.
2. Direkte Methode
2.1. Grundsatz
Die direkte Methode wird in der Regel angewandt, wenn die einzelnen Betriebsstätten wie unabhängige Betriebe arbeiten. Getrennte Buchhaltungen für Hauptsitz und für jede Betriebsstätte sind notwendige Voraussetzungen für die Anwendung der direkten Methode.
Bei der direkten Methode dienen die Buchhaltungen der Betriebsstätten als Grundlage für die Aufstellung des Verteilers für das Gesamteinkommen und -vermögen. Grundsätzlich darf aber höchstens der Gesamtgewinn und das Gesamtvermögen besteuert werden.
2.2. Ausscheidung Gesamtkapital
Die Aufteilung des Gesamtkapitals erfolgt im Verhältnis der Aktiven gemäss den Buchhaltungen der Betriebsstätten. Jede Betriebsstätte mit Aktiven ist somit am Kapital beteiligt; dies auch dann, wenn sie eine Unterbilanz aufweist. Die übrigen Kantone können in einem solchen Fall nicht das ganze dort investierte Kapital besteuern.
2.3. Ausscheidung Gesamtgewinn
Der Gesamtgewinn wird im Verhältnis der Gewinne der einzelnen Betriebsstätten aufgeteilt. Weist eine Betriebsstätte einen Verlust auf, können die übrigen Kantone insgesamt nur den Gesamtgewinn besteuern. Dieser wird im Verhältnis der positiven Geschäftsergebnisse auf die betreffenden Betriebsstättekantone verteilt. Für Betriebsstätten, die mit Verlust arbeiten, wird den betreffenden Betriebsstättekantonen kein Gewinnanteil zugeteilt.
3. Indirekte Methode zur Quotenermittlung
3.1. Grundsatz
Die indirekte Methode wird immer dann angewandt, wenn keine getrennten Buchhaltungen geführt werden, die für die direkte Methode geeignet sind. Ebenfalls angewandt wird die indirekte Methode, wenn die Betriebsstätten nicht wie selbständige Betriebe arbeiten.
Bei der indirekten Methode werden die Anteile des Sitzkantons und der Betriebsstättekantone am Gesamtgewinn und am Gesamtvermögen nach Betriebsfaktoren ermittelt. Die Betriebsfaktoren werden einerseits aus der Buchhaltung des Gesamtunternehmens und andererseits aus der Struktur des Unternehmens ermittelt.
3.2. Ausscheidung Gesamtkapital
Das Gesamtkapital wird im Verhältnis der zugewiesenen Aktiven auf die beteiligten Kantone verlegt. Die Aktiven werden nicht nach der Zuweisung in der Buchhaltung, sondern gemäss den nachfolgenden Kriterien zugewiesen:
örtliche Lage der Aktiven
Zweckbestimmung der Aktiven
wirtschaftliche Funktion der Aktiven
3.3. Ausscheidung Gesamtgewinn
Für die Ausscheidung des Gesamtgewinns werden bei Handels- oder Dienstleistungsgesellschaften die Umsätze der einzelnen Betriebsstätten und bei Produktionsgesellschaften die Erwerbsfaktoren (Kapital, Arbeit) der einzelnen Betriebsstätten herangezogen.
Solange das Gesamtunternehmen einen Gewinn aufweist, wird bei dieser Methode stets sämtlichen Betriebsstätten ein Gewinn zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt somit auch an Betriebsstättekantone, deren Betriebsstätten einen Verlust aufweisen.
Weist dagegen das Gesamtunternehmen einen Verlust aus, so kann auch kein Kanton einen Ertrag besteuern. Dies gilt auch für Betriebsstättekantone, deren Betriebsstätten Gewinne aufweisen (vgl. StP 2 Nr. 23 Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis).