StP 2 Nr. 21 Steuerausscheidung juristischer Personen
1. Allgemeines
Juristische Personen sind Steuersubjekte und für ihren Gewinn und ihr Kapital selbständig steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich am Firmensitz oder am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Besitzt die Gesellschaft an anderen Orten Betriebsstätten oder Liegenschaften, begründet sie dort Nebensteuerdomizile.
Liegt eine solche Konkurrenz verschiedener Steuerdomizile vor, muss zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Steuerausscheidung vorgenommen werden (vgl. StP 2 Nr. 1 Doppelbesteuerung). Die Steuerausscheidung richtet sich nach den in der Steuerpraxis beschriebenen Grundsätzen unter StP 2 Nr. 3 Steuerausscheidung.
Bei der Ausscheidung muss unterschieden werden zwischen Unternehmungen ohne Betriebsstätten und interkantonalen Unternehmungen.
2. Unternehmungen ohne Betriebsstätten
2.1. Grundsatz
Bei einer Unternehmung ohne ausserkantonale Betriebsstätten gelten ausserkantonale Liegenschaften ausschliesslich als Kapitalanlageliegenschaften. Diese Liegenschaften begründen am Belegenheitsort ein Spezialsteuerdomizil.
Die Ausscheidung mit dem Belegenheitskanton der Kapitalanlageliegenschaft erfolgt grundsätzlich objektmässig, vorbehältlich der Schuldzinsen, welche nach Lage der Aktiven zugewiesen werden.
2.2. Ausscheidung Kapital
Die Kapitalanlageliegenschaft wird zum Gewinnsteuerwert dem Belegenheitskanton zugeteilt. Die übrigen Aktiven werden dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Jeder berechtigte Kanton besteuert im Verhältnis der zugewiesenen Aktiven einen Teil des Gesamtkapitals.
2.3. Ausscheidung Gewinn
Die Bruttoerträge der Liegenschaften und die dazugehörigen Gewinnungskosten (Unterhalts-, Betriebs-, Verwaltungskosten und Abschreibungen) werden objektmässig dem Belegenheitskanton zugeteilt. Dagegen werden die Schuldzinsen nach Lage der Aktiven zugeteilt.
Die Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen wird ausführlich beschrieben in der Weisung StP 2 Nr. 23 Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis.
Bezüglich der Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27 Steuerausscheidung juristischer Personen: im internationalen Verhältnis.
2.4. Verlustvortrag
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen auf Kapitalanlageliegenschaften ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 2 Nr. 23 Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis .
3. Interkantonale Unternehmung
3.1. Kapitalanlageliegenschaften
Liegenschaften, die der interkantonalen Unternehmung nur durch ihren Ertrag dienen, gelten als Kapitalanlageliegenschaften und begründen im Belegenheitskanton ein Spezialsteuerdomizil. Der Belegenheitskanton hat grundsätzlich ein ausschliessliches Besteuerungsrecht auf dem betreffenden Grundstück und des dar-aus erzielten Ertrages. Allfällige Geschäftsverluste aus anderen Kantonen müssen allerdings berücksichtigt werden (vgl. StP 2 Nr. 23 Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis).
Das Bundesgericht hat sich noch nicht damit befasst, ob unterschiedliche Zuteilungsregeln für ausserkantonale Kapitalanlageliegenschaften und für solche im Sitzkanton noch gerechtfertigt sind. In Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung wendet die Steuerverwaltung Thurgau sowohl für ausserkantonale als auch für im Sitzkanton gelegene Kapitalanlageliegenschaften grundsätzlich die gleichen Zuteilungsregeln an.
Für die Ausscheidung gelten sinngemäss die gleichen Grundsätze wie bei Kapitalanlageliegenschaften von Unternehmungen ohne Betriebsstätten.
3.2. Betriebsliegenschaften
Betreibt eine juristische Person ausserhalb des Kantons ihres Firmensitzes eine oder mehrere Betriebsstätten, gilt sie als interkantonale Unternehmung.
Nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts werden bei interkantonalen Unternehmungen der Gesamtgewinn und das Gesamtkapital quotenmässig auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr. 22 Quotenermittlung bei interkantonalen Unternehmungen.
Bezüglich der Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27 Steuerausscheidung juristischer Personen: im internationalen Verhältnis.
3.3. Verlustvortrag
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen von interkantonalen Unternehmungen ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 2 Nr. 23 Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis.
4. Landwirtschaftliche Liegenschaften in Bagatellfällen
Für den Verzicht auf Steuerausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften in Bagatellfällen gelten die gleichen Richtlinien wie bei den natürlichen Personen (vgl. StP 2 Nr. 18 Steuerausscheidung: Grundstücke im Geschäftsvermögen).