StP 191 Nr. 1 Zinsen, Bezugslimiten
1. Höhe der Zinsen
Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regierungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt.
Es gelten nachfolgende Zinssätze
Zinsart | Zinssätze für Steuerperioden | ||||
ab 2024 | 2017 bis 2023 | 2013 bis 2016 | 2010 bis 2012 | 2009 | |
Ausgleichszinsen (StP 189 Nr. 1 Ausgleichszinsen) | 1,0% | 0,2% | 0,5% | 1,0% | 1,5% |
Rückerstattungszinsen (StP 195 Nr. 1 Rückerforderung bezahlter Steuern) | 1,0% | 0,2% | 0,5% | 1,0% | 1,5% |
Verzugszinsen (StP 190 Nr. 1 Verzugszinsen) | 4,0% | 3,0% | 3,0% | 3,0% | 3,5% |
2. Bezugslimiten
Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Von dieser Kompetenz hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten festgesetzt:
Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;
Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;
Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;
Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.