1. Höhe der Zinsen
Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regierungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt.
Es gelten nachfolgende Zinssätze
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Zinsart |
Zinssätze für Steuerperioden |
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ab 2024 |
2017 bis 2023 |
2013 bis 2016 |
2010 bis 2012 |
2009 |
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Ausgleichszinsen (StP 189 Nr. 1 Ausgleichszinsen) |
1,0% |
0,2% |
0,5% |
1,0% |
1,5% |
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Rückerstattungszinsen (StP 195 Nr. 1 Rückerforderung bezahlter Steuern) |
1,0% |
0,2% |
0,5% |
1,0% |
1,5% |
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Verzugszinsen (StP 190 Nr. 1 Verzugszinsen) |
4,0% |
3,0% |
3,0% |
3,0% |
3,5% |
2. Bezugslimiten
Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Von dieser Kompetenz hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten festgesetzt:
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Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;
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Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;
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Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;
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Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.