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StP 195 Nr. 1 Rückerforderung bezahlter Steuern

1. Allgemeines

Weil es sich bei den Steuern um Abgaben handelt, die voraussetzungslos geschuldet sind, sollen sie vom Gemeinwesen nur beansprucht werden, wenn und soweit dies das Gesetz vorschreibt. Es gilt somit der allgemeine Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, wonach eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung grundsätzlich zurückzuerstatten ist.

Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Schlussrechnung zuviel Steuern bezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, ist ihm der zuviel bezahlte Steuerbetrag nebst Zins zurückzuerstatten (§ 47 StV).

2. Voraussetzungen

Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Der Rückerstattungsanspruch besteht also grundsätzlich dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine Steuer ist nicht geschuldet;

  • der Steuerpflichtige befand sich hinsichtlich der Zahlungspflicht in einem Irrtum;

  • der Irrtum war für die Zahlung kausal und bestand zur Zeit der Zahlung.

(Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3.A. Basel 2016, Art. 168 N 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A. Zürich 2016, Art. 168 N 3).

Ein Rückerstattungsanspruch besteht somit für alle Steuerzahlungen, welche die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern übersteigen, d.h. für die es im Zeitpunkt der Rückforderung keine rechtskräftige Veranlagung gibt und auch nicht mehr geben wird. Der Rückerstattungsanspruch besteht auch, wenn ein Fehler im Steuerbezug vorliegt (Fessler, a.a.O., Art. 168 N 7).

Weist der Steuerpflichtige nach, dass er unter den Zwangsmassnahmen des Betreibungsverfahrens eine nicht bestehende Steuerschuld bezahlt hat, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 SchKG zu. Das Rückerstattungsbegehren ist ebenfalls an die Bezugsbehörde zu richten.

3. Verfahren und Rechtsmittel

Die Rückerstattung von Steuern setzt die vorangehende Gutheissung oder teilweise Gutheissung eines Revisions- oder Berichtigungsgesuches voraus (§ 47 StV). Eine Rückerstattung von Amtes wegen hat nicht zu erfolgen.

Im Veranlagungsverfahren getroffene Entscheide können im Rückerstattungsverfahren nicht abgeändert werden. Auch Einwendungen, deren Geltendmachung im Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren versäumt wurde, können nicht im Rückerstattungsverfahren noch nachträglich geltend gemacht werden (Fessler, a.a.O., Art. 168 N 8 f.).

Für die Abänderung rechtskräftig gewordener Veranlagungen finden die Bestimmungen über das Revisionsverfahren Anwendung (vgl. StP 179a Nr. 1 Revisionsverfahren).

Die Verwirkungsfrist für Revisionsgesuche beträgt von Bundesrechts wegen zehn Jahre ab Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (vgl. Art. 51 Abs. 3 StHG). Daher kann die Fünfjahresfrist in § 195 Satz 1 StG nicht zur Anwendung kommen (siehe für die analoge Regelung im DBG: Fessler, a.a.O., Art. 168 N 7). Andernfalls könnten zuviel bezahlte Steuern nach fünf Jahren auch dann nicht zurückerstattet werden, wenn das Revisionsgesuch gutgeheissen würde. Die Zehnjahresfrist ist eine Verwirkungsfrist, was bedeutet, dass weder Erstreckung noch Unterbrechung oder Stillstand derselben möglich sind.

Ausnahmsweise kann der Fall auftreten, dass zwar bezahlte Steuern zurückgefordert werden können, die Voraussetzungen für eine Revision jedoch nicht erfüllt sind. Diesfalls ist die Rückforderung losgelöst vom Revisionsfahren zu behandeln, da andernfalls ein an sich berechtigter Anspruch verunmöglicht würde. Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss § 195 Satz 1 StG zur Anwendung kommt.

Der Entscheid der Bezugsbehörde kann mit Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales angefochten werden (§ 195 Satz 2 StG). Der Rekursentscheid unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRG).

4. Verzinsung

Auf dem zurückzuerstattenden Steuerbetrag ist ein Zins zu entrichten (§ 190a StG). Die Höhe des Rückerstattungszinses wird vom Regierungsrat bestimmt (§ 191 StG).


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 195-01-V2018-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 195-01-V2007-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 195-01-V2005-10.10.pdf

Aug. 21, 2023

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