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StP 19 Nr. 4 Lohnnachgenuss im Todesfall

1. Allgemeines

Das Arbeitsverhältnis erlischt gemäss Artikel 338 Absatz 1 OR mit dem Tod des Arbeitnehmers. Gemäss Artikel 338 Absatz 2 OR hat der Arbeitgeber jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer

  • den Ehegatten;

  • die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner;

  • minderjährige Kinder

oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Die gesamte Leistung wird sofort, d.h. mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig.
Beim Lohnnachgenuss handelt es sich somit um eine lohnähnliche Leistung (nicht sozialversicherungspflichtig), auf welche die Hinterbliebenen einen eigenen Rechtsanspruch haben.

Gemäss Artikel 22 Absatz 1 BVG entsteht der Anspruch auf Hinterlassenenleistung mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die Personalvorsorgeeinrichtung die Ansprüche auf Lohnnachgenuss abdeckt. Diesfalls entrichtet der Arbeitgeber keinen Lohnnachgenuss.

2. Steuerliche Behandlung

Der Lohnnachgenuss ist analog einer Hinterlassenenrente aus der 2. Säule durch die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, überlebende Partnerin bzw. überlebender Partner einer eingetragenen Partnerschaft, minderjährige Kinder) zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.

Durch den Tod einer bisher gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Partner besteuerten Person, entsteht eine unterjährige Steuerpflicht beim überlebenden Partner (Ziff. 2.3 StP 55 Nr. 2 Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht). Der Lohnnachgenuss wird diesfalls beim Hinterbliebenen für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3 Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht).

Ungeachtet dessen, ob der Lohnnachgenuss monatlich oder als Einmalleistung ausgerichtet wird, erfolgt keine gesonderte Besteuerung infolge Kapitalleistung bzw. Zahlung bei Tod nach § 39 StG.

Untersteht der Lohnnachgenuss der Quellensteuer, erfolgt eine analoge Handhabung (zum Satz einer Monatsleistung).

3. Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat für den ausgerichteten Lohnnachgenuss eine (vom Lohnausweis) separate Rentenbescheinigung mit dem Vermerk „Besoldungsnachgenuss“ unter Ziffer 4 zu erstellen (vgl. StP 158 Nr. 1 Bescheinigungspflicht Dritter).


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Datei Geändert

PDF-Datei 019-04-V2008-31.07.pdf

Aug. 21, 2023
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