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StP 158 Nr. 1 Bescheinigungspflicht Dritter

1. Allgemeines

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind gemäss § 158 StG zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  • Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;

  • Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

  • Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

  • Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

  • Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte abschliessen, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Bringt der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht bei, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern.

Häufig reicht die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren nicht aus, so dass zur einwandfreien Ermittlung des notwendigen Sachverhalts die Mitwirkung Dritter erforderlich ist.

§ 158 StG statuiert eine abschliessende Aufzählung von Dritten, die in erster Linie gegenüber dem Steuerpflichtigen bescheinigungspflichtig sind. Dazu gehören insbesondere Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Versicherer, Treuhänder sowie ganz allgemein Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte abschliessen.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die notwendigen Auskünfte dürfen nicht ohne Wissen des Pflichtigen unmittelbar bei einem Dritten (z.B. Arbeitgeber) eingeholt werden; dies würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit einen mangelhaften Verwaltungsakt darstellen, welcher durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden kann.

Nur wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht vorlegt, kann sie direkt vom Dritten verlangt werden. Verweigert der Dritte gegenüber dem Steuerpflichtigen und danach gegenüber der Veranlagungsbehörde die Herausgabe der verlangten Bescheinigung (z.B. des Lohnausweises), so kann nach erfolgter Mahnung gegenüber dem Dritter (z.B. Arbeitgeber) eine Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung nach § 207 StG (vgl. StP 207 Nr. 1 Verletzung von Verfahrenspflichten) ausgesprochen werden.

Das nach Artikel 321 StGB geschützte Berufsgeheimnis (z.B. Anwalts- und Bankgeheimnis, vgl. nachfolgende Ziff. 3) geht jedoch der steuerlichen Bescheinigungspflicht vor.

3. Bankgeheimnis im Besonderen

Wollen die Steuerbehörden in einem Veranlagungsverfahren Bankakten eines Steuerpflichtigen einsehen, so haben sie sich an den Pflichtigen selbst zu wenden; diesem gegenüber hat die Bank zuhanden der Steuerbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen.

Unterlässt es der Steuerpflichtige, diese Bescheinigung beizubringen, so steht der Veranlagungsbehörde kein Zwangsmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Verfügung, um die Herausgabe der Bankakten zu veranlassen. Der Steuerbehörde bleibt jedoch in solchen Fällen die Ermessenstaxation (162 StG) vorbehalten.

Aufgrund des Bankgeheimnisses kann die Steuerbehörde die strittigen Bankakten auch nicht direkt von der Bank einfordern, selbst bei Durchführung eines Steuerstrafverfahrens wegen einfacher Steuerhinterziehung.

Das Bankgeheimnis entfällt jedoch, wenn ein Steuervergehen im Sinne von § 215 StG vorliegt (Steuerbetrug). In solchen Fällen ist die Bank im Rahmen des strafprozessualen Verfahrens zeugnis- und editionspflichtig. Da der Steuerbetrug jedoch von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird, ist eine Bescheinigungspflicht der Bank gegenüber den Steuerbehörden grundsätzlich nie gegeben, es sei denn die Abteilung besondere Steueruntersuchungen des Bundes (BSU) untersucht eine Steuerhinterziehung (Art. 190 DBG). In diesem Fall entfällt das Bankgeheimnis (gegenüber der BSU) auch schon bei einer (allerdings schweren) Steuerhinterziehung.


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Aug. 21, 2023

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