Skip to main content
Skip table of contents

StP 188a Nr. 1 Schlussrechnung

1. Allgemeines

1.1. Berechnungsgrundlage

Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Steuerveranlagung voraus und basiert auf den rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen). Sie wird der steuerpflichtigen Person nach Rechtskraft der definitiven Steuerveranlagung zugestellt.

1.2. Berücksichtigung provisorische Rechnung

Die provisorische Steuerrechnung (vgl. StP 188 Nr. 1 Provisorischer Steuerbezug) der entsprechenden Steuerperiode wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Bisher erfolgte Ratenzahlungen aufgrund der provisorischen Steuerrechnung werden an die veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen (vgl. StP 189 Nr. 1 Ausgleichszinsen) zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet.

Ab der Steuerperiode 2020 erhalten steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau mit der Schlussrechnung eine Steuergutschrift von Fr. 100 für jedes minderjährige Kind, für welches sie einen Kinderabzug geltend machen können (vgl. StP 188a Nr. 2 Steuergutschriften für minderjährige Kinder).

2. Zahlungsfrist

Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Auf der ausstehenden Steuerforderung werden nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1 Verzugszinsen) berechnet.

3. Einsprache gegen Schlussrechnung

3.1. Allgemeines

Für das Einsprache- und Rekursverfahren gegen die Schlussrechnung gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren gemäss § 191a Absatz 3 StG sinngemäss (vgl. Einsprache StP 164 Nr. 1 Einspracheverfahren ; Rekurs StP 175 Nr. 1 Rekursverfahren).

3.2. Einsprachefrist

Gegen die Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann innert 30 Tage nach der Zustellung bei der Bezugsbehörde (Gemeindesteueramt) schriftlich Einsprache erhoben werden.

3.3. Einsprachegründe

Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen erst nach Rechtskraft der Steuerveranlagung zugestellt. Gegen die Schlussrechnung kann daher nur vorgebracht werden, was nicht Gegenstand des rechtskräftigen Veranlagungsentscheides war (insbesondere Tarif, einfache Steuer, Gesamtsteuer).

Eine Einsprache aufgrund der Schlussrechnung gegen die in der Steuerveranlagung festgelegten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen) ist daher nicht mehr möglich, was auf dem Veranlagungsentscheiden ausdrücklich vermerkt ist.

Gegen eine Schlussrechnung oder einen Entscheid über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann daher im Wesentlichen nur vorgebracht werden, dass die Berechnung der Gesamtsteuer aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Faktoren oder die Zinsberechnung falsch sei. So kann beispielsweise geltend gemacht werden, es sei ein falscher Steuerfuss oder Zinssatz zur Anwendung gelangt. Im Einspracheverfahren wird von Amtes wegen eine Nachrechnung durchgeführt.

3.4. Rekurs gegen Einspracheentscheid

Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Bezugsbehörden können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheide sind endgültig.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

4. Rückerstattungszinsen

Werden die aufgrund der Schlussrechnung zuviel bezahlten Steuern verspätet ausbezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag nebst einem Rückerstattungszins vergütet.

Der Rückerstattungszins wird ab dem Datum der Schlussrechnung bis zum Auszahlungsdatum berechnet. Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 188a-01-V2020-01.07.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 188a-01-V2008-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.