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StP 188 Nr. 1 Provisorischer Steuerbezug

1. Allgemeines

Im System der Postnumerandorandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung fallen Bemessungs- und Steuerperiode zusammen, während die Veranlagung frühestens im darauffolgenden Jahr stattfindet. Im laufenden Steuerjahr werden demnach die Steuern zunächst einmal provisorisch bezogen.

Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden (§ 188 Abs. 2 StG).

Jedem Steuerpflichtigen ist jedoch zu empfehlen - vor allem bei höherem steuerbaren Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren - bei seinem Gemeindesteueramt eine dem aktuellen Einkommen angepasste provisorische Steuerrechnung zu verlangen. So kann er verhindern, dass er nach Zustellung der definitiven Schlussrechnung innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen (§ 46 StV) eine hohe Nachzahlung leisten muss und ein Ausgleichszinsensaldo zu seinen Lasten entsteht (vgl. StP 189 Nr. 1 Ausgleichszinsen).

Ist das steuerbare Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen, so wirkt sich die zu hohe provisorische Rechnung jedoch kaum zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus, da ihm die zuviel bezahlten Steuern inklusive einem Ausgleichszinsensaldo zu seinen Gunsten nach der Schlussrechnung zurückerstattet werden (vgl. StP 189 Nr. 1 Ausgleichszinsen).

Bleibt das steuerbare Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren in etwa gleich, besteht seitens des Steuerpflichtigen kaum Handlungsbedarf, da die provisorische Steuerrechnung aufgrund der letzten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung festgelegt wird (§ 188 Abs. 2 StG).

2. Rechtsmittel

Gegen die provisorische Rechnung kann der Steuerpflichtige bei der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Dabei kann er die Steuerpflicht bestreiten oder geltend machen, der mutmassliche Steuerbetrag entspreche nicht dem in Rechnung gestellten (§ 188 Abs. 3 StG).

Der Einspracheentscheid der Gemeinde kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (§ 188 Abs. 4 StG). Deren Entscheid ist endgültig.

3. Fälligkeit

Die provisorischen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Gewinn- und Kapitalsteuer beziehungsweise die Minimalsteuer vom Grundeigentum) einer Steuerperiode werden in drei Raten bezogen (§ 40 Abs. 1 StV).

Nach § 40 Absatz 2 StV ist bei natürlichen Personen die erste Rate am 31. Mai, die zweite am 31. August und die dritte am 31. Oktober des Steuerjahres fällig.

Bei den juristischen Personen ist die erste Rate am Ende des fünften Monats, die zweite am Ende des achten Monats und die dritte am Ende des zehnten Monats seit Beginn der Steuerperiode fällig (§ 40 Abs. 3 StV). In jedem Falle wird die Steuer gemäss § 40 Absatz 4 StV im Umfang der bis zu den folgenden Zeitpunkten entstandenen Verpflichtung fällig:

  • bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;

  • beim Tod des Steuerpflichtigen.

4. Vollstreckung

Es stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob eine fällige provisorische Steuer betrieben werden kann bzw. ob eine provisorische Steuerrechnung einen Rechtsöffnungstitel zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags darstellt.

Nach herrschender Lehre und Praxis stellen provisorische Steuerrechnungen grundsätzlich keine rechtskräftigen Verfügungen dar und berechtigen daher nicht zur Rechtsöffnung. Ein Kanton kann jedoch seine provisorischen Steuerrechnungen als anfechtbare Verfügungen ausgestalten, die in formelle Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar werden (SchKG-Staehlin, Art. 80 SchKG, N 114).

Der Kanton Thurgau hat mit der Einsprachemöglichkeit gegen die provisorische Steuerrechnung diese als anfechtbare Verfügung ausgestaltet, womit eine provisorische Steuerrechnung nach Thurgauer Recht grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel angesehen werden kann. Dementsprechend führt § 192 Absatz 4 StG aus, dass unter anderem rechtskräftige provisorische Steuerrechnungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des SchKG gleichgestellt sind. Provisorische Steuerrechnungen stellen daher definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG dar.

Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, wird auf die Einleitung einer Betreibung in der Regel verzichtet.

5. Provisorischer Steuerbezug bei Wegzug

5.1. Wegzug in eine andere Thurgauer Gemeinde

Gemäss den Ausführungen in StP 11 Nr. 1 Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen bestimmt sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz am Ende des Steuerjahres. Wurden also in der Wegzugsgemeinde für das laufende Jahr noch Steuern aufgrund einer provisorischen Rechnung bezahlt, müssen diese zurückerstattet werden.

Zusätzlich werden positive Ausgleichszinsen bis zum Datum der Schlussrechnung berechnet (§ 40a StV i.v.m. § 54b StV).

5.2. Wegzug in einen anderen Kanton

Die Ausführungen zu 5.1. gelten sinngemäss.

5.3. Wegzug ins Ausland

Die Steuerpflicht endet in diesen Fällen grundsätzlich mit dem Datum des Wegzugs, so dass bis zum Tage des Wegzugs grundsätzlich noch Steuern geschuldet sind.

Mit den provisorisch bezahlten Steuern wird somit grundsätzlich gleich verfahren wie bei einer ganzjährigen Steuerpflicht (vgl. Ziffer 1). Aufgrund der Schlussrechnung hat der Steuerpflichtige entweder eine Steuernachzahlung (inkl. Ausgleichszinsen) zu leisten, oder er erhält Steuern (inkl. Ausgleichszinsen) zurückerstattet.

6. Provisorischer Steuerbezug bei geändertem Zivilstand

6.1. Bei Heirat während des Steuerjahres

Heiraten die Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres, werden die provisorischen Rechnungen der bisher als Alleinstehende besteuerten Personen aufgehoben und den Ehegatten wird eine gemeinsame provisorische Steuerrechnung zugestellt, welche das mutmassliche gemeinsame Einkommen und Vermögen sowie den geänderten Tarif (Vollsplitting) berücksichtigt. Bisherige Zahlungen der einzelnen Ehegatten werden auf das neue gemeinsame Steuerkonto umgebucht.

Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

6.2. Bei Scheidung oder Trennung während des Steuerjahres

Mit der Trennung oder Scheidung im laufenden Steuerjahr wird die bisherige Ehegattenbesteuerung aufgehoben. Mann und Frau werden für das ganze Jahr als Alleinstehende besteuert. Dies bedingt die Aufhebung der bisherigen provisorischen Rechnung. Für beide Steuerpflichtige wird je eine neue provisorische Steuerrechnung erstellt, wobei jedem Partner das eigene Einkommen und Vermögen zugerechnet wird.

Was mit bereits bezahlten Steuern zu geschehen hat, ist in § 190c StG geregelt. Demnach sind Steuerbeträge, die aufgrund von provisorischen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, grundsätzlich je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten zurückzuerstatten, also unabhängig davon wie viel jeder der beiden Ehegatten zum gemeinsamen steuerbaren Einkommen und Vermögen beigetragen hat. Vorbehalten bleibt jedoch eine anderweitige Vereinbarung der Ehegatten, sofern diese der zuständigen Bezugsbehörde vor der Rückerstattung mitgeteilt wird (§ 190c Abs. 3 StG).

Solche Steuerrückerstattungen können jedoch verrechnet werden,

  • mit offenen Steuerforderungen für beide Ehegatten,

  • je zur Hälfte mit offenen Steuerforderungen für jeden Ehegatten (§ 190c Abs. 2 StG).

Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

PDF-Datei 188-01-V2005-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 188-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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