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StP 110 Nr. 1 Erwerbseinkommen: Quellenbesteuerung

1. Allgemeines

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 109 StG inklusive der Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile sowie Naturalleistungen (vgl.StP 109 Nr. 1 Subjektive Steuerpflicht bei der Quellensteuer).

Darunter fallen insbesondere:

  • Ordentlicher Arbeitslohn (Monatssalär, Stunden- bzw. Taglohn, Akkordentschädigungen, Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Prämien usw.);

  • Familien- und Kinderzulagen;

  • Orts- und Teuerungszulagen;

  • Mitarbeiterbeteiligungen;

  • Bonuszahlungen;

  • Mutterschaftsentschädigungen;

  • Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke;

  • Sämtliche Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft, Geschäftsauto / vgl. Merkblatt N2 ESTV);

  • Trinkgelder;

  • Prämien für Kranken-, Unfall-, Vorsorge- und Hinterlassenenversicherung;

  • Wegentschädigungen und Verpflegungsentschädigungen;

  • Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt;

  • Berufskosten von Expatriates;

  • Pauschalspesen (siehe Ziff. 3 unten);

  • Tantiemen und Sitzungsgelder;

  • Übrige geldwerte Vorteile;

  • Abgangsentschädigungen (siehe auch EStV-Kreisschreiben Nr. 1)

    • ohne Vorsorgecharakter = ordentliche Quellensteuer

    • mit Vorsorgecharakter und Ansässigkeit Schweiz = Sonderveranlagung

    • mit Vorsorgecharakter und Ansässigkeit Ausland = ordentliche Quellensteuer.

Ebenfalls zu den Bruttoeinkünften gehören:

  • vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (1. Säule), welche nach Gesetz vom Arbeitnehmer geschuldet sind;

  • vom Arbeitgeber übernommene, ordentlich laufende Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldet sind, wie auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zur Deckung von bestehenden oder zukünftigen Deckungslücken;

  • alle vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder dieser/diesem nahestehende Personen erbrachten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) oder an alle Formen der freien Vorsorge (Säule 3b);

  • Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, welche nach Gesetz von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer geschuldet sind;

  • Alle Beiträge des Arbeitgebers an private Versicherungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder dieser/diesem nahestehende Personen (bspw. Krankenversicherung)

  • Vom Arbeitgeber übernommenen Quellensteuern (Nettolohnvereinbarung).

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung stellen jedoch kein steuerbares Einkommen dar.

2. Naturalleistungen

Naturalleistungen sind grundsätzlich nach deren Marktwert zu bewerten. Bezüglich Verpflegung und Unterkunft wird auf das Merkblatt N2 der Eidg. Steuerverwaltung verwiesen.

3. Spesen

Pauschalspesen unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht. Ausgenommen sind Vergütungen, welche durch ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt werden.

Leistungen des Arbeitgebers für Ersatz von Reisespesen und von anderen besonderen Berufsauslagen gelten insoweit nicht als Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte Aufwendungen gegenüberstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen (effektive Spesen).

Bei Chauffeurinnen oder Chauffeuren wird eine pauschale Entschädigung für Verpflegung toleriert, sie sind jedoch durch die Steuerverwaltung Thurgau auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.


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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

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