StP 11 Nr. 1 Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen
1. Allgemeines
Gemäss § 11 Absatz 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (§ 11 Abs. 2 StG).
Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (§ 11 Abs. 3 StG).
Wie lange die Ansässigkeit im Wegzugskanton gedauert hat, spielt keine Rolle mehr; der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres begründet eine Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr. Diese Regelung gilt sowohl im interkantonalen Verhältnis für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer, jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Ziff. 2.2.).
2. Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis
2.1. Wohnsitzwechsel
Ein Wohnsitzwechsel zwischen den Kantonen hat immer zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode dem Wohnsitzkanton der natürlichen Person am Ende der Steuerperiode zusteht (§ 11 Abs. 3 StG).
Bei Unselbständigerwerbenden wird das gesamte Einkommen und Vermögen (ohne Liegenschaften) im Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode besteuert.
Verlegt hingegen ein Selbständigerwerbender seinen Wohn- wie auch Geschäftssitz in einen anderen Kanton, findet für das selbständige Erwerbseinkommen eine Teilung wie bei Begründung oder Aufhebung einer Betriebsstätte statt.
2.2. Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.
Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantones erfüllen.
Die Steuerbehörde des Wohnsitzkantones muss den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mitteilen.
Hat eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ist sie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig, ist das Steuererklärungsverfahren in jenem Kanton durchzuführen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (Verordnung des Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001; SR 642.141).
Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert (§ 11 Abs. 4 StG).
Wer also während einer Steuerperiode eine Liegenschaft kauft oder verkauft, ist für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig; es gilt die Einheit der Steuerperiode. Das steuerbare Einkommen wird nach dem Belegenheitsprinzip den einzelnen Steuerhoheiten zugeteilt. Da auch im Belegenheitskanton eine volle Steuerperiode existiert, muss das satzbestimmende Einkommen nicht hochgerechnet werden. Das Vermögen wird anhand der Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen.
Auch bei Begründung oder Aufhebung einer Betriebsstätte gilt die Einheit der Steuerperiode. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Erwerbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen unterjährigen Ergebnisses).
2.3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
Abweichend von der allgemeinen Regel sind Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2 und 3a) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerbar. Dies gilt sowohl kantonal (§ 11 Abs. 3 StG) als auch für die direkte Bundessteuer.
3. Steuerpflicht im interkommunalen Verhältnis
Der Regierungsrat hat auf Verordnungsstufe für das interkommunale Verhälltnis die gleichen Regeln wie bei einem Wohnsitzwechsel zwischen zwei Kantonen eingeführt (§ 54b StV). Bezüglich der Besteuerungsgrundsätze kann deshalb auf Ziffer 2.1 verwiesen werden.
4. Steuerpflicht im internationalen Verhältnis
Bei persönlicher Zugehörigkeit beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Wohnsitznahme im Kanton Thurgau und endet mit dem Wegzug ins Ausland (§ 11 Abs. 1 und 2 StG; StP 11 Nr. 4 Wohnsitzwechsel international). Auch bei der direkten Bundessteuer gelten die gleichen Grundsätze.
Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland beginnt die Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Liegenschaftenbesitz, selbständige Erwerbstätigkeit) mit dem Kauf einer Liegenschaft oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau. Die Steuerpflicht endet mit dem Verkauf der Liegenschaft oder mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau.
5. Tod
Gemäss § 11 Absatz 2 StG endet die Steuerpflicht mit dem Tod des Steuerpflichtigen. Die Steuerpflicht in der betreffenden Steuerperiode dauert somit vom 1. Januar bis zum Todesdatum.
Beim Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten endet die gemeinsame Steuerpflicht der Ehegatten ebenfalls per Todesdatum. Für den überlebenden Ehegatten beginnt die alleinige Steuerpflicht ab dem auf das Todesdatum folgenden Tag (vgl. Ziff. 2.3 StP 55 Nr. 2 Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht). Dies gilt sinngemäss auch für gemeinsam besteuerte Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
6. Beispiele Wohnsitzwechsel
Beispiele für die Steuerpflicht bei einem Wechsel der persönlichen Zugehörigkeit finden Sie in der Steuerpraxis unter StP 11 Nr. 2 Wohnsitzwechsel interkantonal, StP 11 Nr. 3 Wohnsitzwechsel interkantonal: Selbständige Erwerbstätigkeit und StP 11 Nr. 4 Wohnsitzwechsel international.
Beispiele für den Kauf oder den Verkauf von Privatliegenschaften sind in der Steuerpraxis ausgeführt unter StP 2 Nr. 8 Steuerausscheidung: Kauf oder Verkauf eines Privatgrundstücks. Beispiele für den Kauf oder den Verkauf von Geschäftsliegenschaften sind in der Steuerpraxis zu finden unter StP 2 Nr. 19 Steuerausscheidung: Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im Geschäftsvermögen.