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StP 109 Nr. 1 Subjektive Steuerpflicht bei der Quellensteuer

1. Ausländische Arbeitnehmer/innen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz respektive im Kanton Thurgau

Der Quellensteuer unterliegen (unabhängig vom Alter) alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche über keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, im Kanton Thurgau jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder an dessen Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen (§ 109 Abs. 1 StG; Art. 83 Abs. 1 DBG).
Damit eine Quellensteuerpflicht vorliegt, müssen somit verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Aufenthalt im Kanton;

  • unselbständige Erwerbstätigkeit;

  • Arbeitgeber/in der Schweiz;

  • keine Niederlassungsbewilligung.

Das gilt insbesondere für Personen mit:

  • Aufenthaltsbewilligung "B";

  • Grenzgängerbewilligung "G" mit wöchentlicher Rückkehr;

  • Kurzaufenthaltsbewilligung "L";

  • Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer "F";

  • Ausweis für Asylsuchende N,

  • Personen im Meldeverfahren.

Weiterführende Informationen zu den Bewilligungsarten können beim Migrationsamt Thurgau angefragt werden. Im Quellensteuerverfahren können die Bewilligungen jedoch nur als Indiz herangezogen werden. Massgebend für den anzuwendenden Tarif sind die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

2. Ausnahme von der Quellensteuerpflicht

Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) besitzt. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft.

Von der Quellensteuerpflicht nach § 109 Absatz 1 StG ebenfalls ausgenommen sind Einkünfte, bei welchen die Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a StG über den Arbeitgeber erfolgt (vgl. StP 38a Nr. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren).

3. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Diese elektronische Bewilligungsart ist speziell für kurzfristige Arbeitseinsätze vorgesehen und ist auf die Dauer von maximal 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr beschränkt. Da es sich jedoch um keine physische Bewilligung handelt, werden die Arbeitnehmer als auch die sogenannten Dienstleistungserbringer lediglich im zentrales Migrationssystem erfasst.

Da diese Personen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben und bei der Einwohnerkontrolle nicht angemeldet werden müssen, erfolgt die Besteuerung im Quellensteuerverfahren stets am Ort des Arbeitgebers (analog Grenzgänger). Dazu müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Meldeverfahren jeweils spätestens innert acht Tagen seit Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Gemeindesteueramt anmelden.

Wird im Verlauf der Arbeitstätigkeit im Meldeverfahren das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und wird dafür nachträglich eine physische Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilt, sind die Quellensteuern ab dem Folgemonat beim zuständigen Gemeindesteueramt am Wohnort der steuerpflichtigen Person abzurechnen. Die Bewilligung im Meldeverfahren ist folglich aufgehoben. In diesem Fall ist das Anmeldeformular beim Gemeindesteueramt am Wohnort einzureichen.

Wird die Arbeitstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausgeübt und werden die Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens eingehalten bzw. erfüllt, gelten die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie bei Grenzgängern (vgl. StP 114 Nr. 1 Im Ausland ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, StP 114 Nr. 2 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ansässigkeit in Deutschland und StP 114 Nr. 3 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Ansässigkeit in Österreich).

4. Getrennt lebende Eheleute oder Partnerinnen bzw. Partner in eingetragener Partnerschaft

Eheleute in getrennter Ehe werden selbständig besteuert. Die Quellensteuerpflicht richtet sich dabei nach der Art der Aufenthaltsbewilligung der einzelnen Personen. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft.

Eine faktische Trennung liegt dann vor, wenn keine gemeinsame eheliche Wohnung vorhanden ist und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gegeben ist. Keiner dieser Indizien für sich allein betrachtet können eine abschliessende Beurteilung zulassen. Inwiefern eine tatsächliche Trennung vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden.
Die persönliche Zugehörigkeit richtet sich nach § 7 StG:

  • Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht des dauernden Verbleibes im Kanton aufhält (§ 7 Abs. 2 StG).

  • Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer während mindestens 30 Tagen im Kanton verweilt und erwerbstätig ist (Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalter) oder während 90 Tagen verweilt und nicht erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 StG).

Zu beachten sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, deren Ansässigkeitsregelungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen.

5. Lehranstalt, Anstalt zu Heilzwecken

Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.

6. Ausländische Studierende, Praktikanten, Volontäre

Ausländische erwerbstätige Studierende, Praktikanten und Volontäre die vorübergehend im Kanton Thurgau erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht.

Bei Personen aus Staaten mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch solche Personen für ihr Einkommen aus Schweizer Quellen besteuert werden.

7. Lernende

Die Quellensteuerpflicht beginnt, unabhängig vom Alter, mit der Erwerbsaufnahme. Der Lohn von Lernenden ist unabhängig von der Höhe quellensteuerpflichtig (kein Bezugsminimum).


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Aug. 21, 2023

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