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StP 55 Nr. 2 Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht

1. Bemessung bei ganzjähriger Steuerpflicht

1.1. Einheit der Steuerperiode

In der Schweiz gilt, unter bestimmten Vorbehalten, die sogenannte Einheit der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die Veranlagung grundsätzlich für das ganze Jahr in der Wohnsitzgemeinde erfolgt, in welcher die Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode ihren steuerlichen Wohnsitz haben (vgl. StP 11 Nr. 1 Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen).

Das Prinzip der Einheit der Steuerperiode gilt grundsätzlich auch bei Begründung und Auflösung von Nebensteuerdomizilen.

1.2. Zuzug aus oder Wegzug in anderen Kanton

Bei Zuzügern aus einem anderen Kanton wird gemäss § 15 Absatz 1 StV für die Bemessung der Einkommenssteuer das gesamte in der Steuerperiode erzielte Reineinkommen herangezogen; darin enthalten sind somit auch die Einkünfte, welche noch am bisherigen Wohnsitz erzielt worden sind.
Die Bemessung der Vermögenssteuer erfolgt aufgrund der Vermögensverhältnisse am Ende der Steuerperiode und ist für ein ganzes Jahr geschuldet.

Für das Einkommen und Vermögen erfolgt keine Besteuerung pro rata; weder am bisherigen noch am neuen Wohnort (vgl. Beispiel StP 11 Nr. 2 Wohnsitzwechsel interkantonal).

Bei Wegzügern endet die Steuerpflicht im Kanton Thurgau am Ende der vorangegangenen Steuerperiode. Für die Steuerperiode des Wegzugs erfolgt daher im Kanton Thurgau keine Steuerveranlagung mehr (auch keine Besteuerung pro rata).

1.3. Im interkommunalen Verhältnis

Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) gilt die Einheit der Steuerperiode ebenfalls.

Die Thurgauer Wohnsitzgemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode steuerrechtlichen Wohnsitz hat, erhebt die Einkommens- und Vermögenssteuer für die gesamte Steuerperiode. Es erfolgt keine Besteuerung pro rata.

1.4. Erbschaft

Während der Steuerperiode angefallene Vermögenswerte werden für die Bemessung der Vermögenssteuer gemäss § 55 Absatz 5 StG nach Massgabe der Besitzesdauer gewichtet. Gemäss § 14 StV erfolgt eine Gewichtung erst ab einem Erbschaftsanteil von mindestens Fr. 50'000.
Für die Bemessung der Einkommenssteuer werden dagegen die seit dem Erbschaftsanfall auf dem Anteil des Steuerpflichtigen effektiv erzielten Erträge (auch aus unverteilten Erbschaften) herangezogen.

1.5. Auflösung oder Begründung Nebensteuerdomizil

Bei Begründung oder Auflösung eines Nebensteuerdomizils (Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft, Begründung oder Auflösung einer Betriebsstätte) besteht die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode (vgl. Ziff. 5 in StP 11 Nr. 1 Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen).

Für die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer werden die dem Nebensteuerdomizil zugeteilten Vermögenswerte gemäss § 55 Absatz 5 StG nach Massgabe der Besitzesdauer in der betreffenden Steuerperiode gewichtet.

Dagegen erfolgt keine satzbestimmende Hochrechnung für die dem Nebensteuerdomizil zugeteilten Erträge und Gewinnungskosten (vgl. Beispiele StP 2 Nr. 8 Steuerausscheidung: Kauf oder Verkauf eines Privatgrundstücks und StP 2 Nr. 19 Steuerausscheidung: Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im Geschäftsvermögen).

2. Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht

2.1. Allgemeines

In folgenden Fällen besteht eine unterjährige Steuerpflicht (vgl. StP 11 Nr. 1 Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen):

  • Zuzug aus oder Wegzug ins Ausland,

  • Tod des Steuerpflichtigen, des gemeinsam besteuerten Ehepartners oder des gemeinsam besteuerten Partners.

Liegt eine unterjährige Steuerpflicht vor, wird für die Bemessung der Einkommenssteuer nur das während der Steuerpflicht erzielte Reineinkommen herangezogen. Für die Bemessung der Vermögenssteuer sind die Vermögensverhältnisse am Ende der Steuerpflicht bzw. am Ende der Steuerperiode massgebend.
Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände werden für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3 Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht). Bei unregelmässigen Einkünften und Aufwänden erfolgt keine Hochrechnung. Die Vermögenssteuer wird nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht berechnet.

2.2. Zuzug aus oder Wegzug ins Ausland

Für Wegzüger ins Ausland ist für die Bemessung der Steuer das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen und das Vermögen per Wegzugsdatum massgebend (vgl. Beispiel StP 55 Nr. 5 Wegzug Selbständigerwerbender: Beispiel Satzbestimmung).

Für Zuzüger aus dem Ausland ist für die Bemessung der Steuer das ab dem Zuzugsdatum erzielte Reineinkommen und das Vermögen per Ende der Steuerperiode massgebend (vgl. Beispiel StP 55 Nr. 4 Zuzug aus dem Ausland: Beispiel Satzbestimmung).

Davon abweichend erfolgt eine ganzjährige Steuerveranlagung, wenn vor dem Zuzug aus dem Ausland bereits eine Steuerpflicht in der Schweiz infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht, oder eine solche nach dem Wegzug ins Ausland andauert (z.B. infolge Liegenschaftenbesitz in der Schweiz, vgl. StP 58 Nr. 8 Trennung: Wegzug eines Ehepartners ins Ausland).

2.3. Tod des Steuerpflichtigen oder des gemeinsam besteuerten Partners

Stirbt ein Steuerpflichtiger, sind für die Bemessung der Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) die bis zum Tod erzielten Einkünfte und das Vermögen am Todesdatum massgebend.

Der Tod des gemeinsam besteuerten Ehegatten gilt gemäss § 58 Absatz 3 StG als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Dies gilt auch für den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft. Daher werden die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften angewendet.

Bis zum Todesdatum erfolgt eine gemeinsame Veranlagung zum Vollsplittingtarif für Verheiratete. Für die Bemessung der Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) sind die bis zum Tod tatsächlich zugeflossenen Einkünfte und das Vermögen per Todesdatum massgebend (vgl. StP 55 Nr. 6 Tod eines Steuerpflichtigen: Beispiel Satzbestimmung).

Ab dem auf das Todesdatum folgenden Tag bis zum Ende der Steuerperiode erfolgt eine Veranlagung des überlebenden Ehegatten als alleinstehend. Für die Bemessung der Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) sind die nach dem Tod des Ehegatten tatsächlich zugeflossenen Einkünfte und das Vermögen per Ende der Steuerperiode massgebend.

2.4. Erbschaft

Erbt ein Steuerpflichtiger und liegt bei ihm zudem eine unterjährige Steuerpflicht vor, werden die Bestimmungen von § 55 Absatz 5 StG für die Bemessung der Vermögenssteuer sinngemäss angewandt.

Für die Bemessung der Einkommenssteuer werden die seit dem Erbschaftsanfall und während der Dauer der Steuerpflicht auf dem Anteil des Steuerpflichtigen effektiv erzielten Erträge (auch aus unverteilten Erbschaften) herangezogen. Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände aus der Erbschaft werden satzbestimmend hochgerechnet.


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Sept. 29, 2023

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Sept. 29, 2023

PDF-Datei 055-02-V2005-01.01.pdf

Sept. 29, 2023

PDF-Datei 055-02-V2004-31.03.pdf

Sept. 29, 2023

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