StP 26 Nr. 1 Steuerfreie Einkünfte
1. Allgemeines
Nach § 18 StG bzw. Artikel 16 DBG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen deshalb ausdrücklich im Gesetz genannt werden.Gemäss § 26 StG und Artikel 24 DBG sind die folgenden Einkünfte einkommenssteuerfrei:
Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet (vgl. StP 26 Nr. 2 Vorsorgeleistungen bei Stellenwechsel);
Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziffer 2 StG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. a DBG (vgl. StP 26 Nr. 3 Rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen);
Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören (vgl. StP 26 Nr. 4 Erlöse aus Bezugsrechten: Kapitalgewinne im Privatvermögensbereich);
Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Ziff. 3);
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von periodischen Unterhaltsbeiträgen nach § 25 Ziffer 5 StG (vgl. Ziff. 4);
Soldzahlungen für Militärdienst, Zivilschutz sowie das Taschengeld für Zivildienst;
Genugtuungszahlungen (vgl. Ziff. 5);
Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Geldspielgesetzes (vgl. Ziff. 6);
die einzelnen Gewinne bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Kernaufgaben der Feuerwehr (vgl. Ziff. 7);
einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung (vgl. Ziff. 8).
2. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, güterrechtlicher Auseinandersetzung
Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu beurteilen. Einkommenssteuerfrei bleiben insbesondere alle Vermögensanfälle, die ihren Rechtsgrund im Erbrecht haben.
Ebenfalls nicht der Einkommens-, sondern der Erbschaftssteuer unterliegen 60 % der Rückgewährsleistung aus einer Leibrentenversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers (vgl. Ziff. 4 in StP 24 Nr. 6 Leibrenten und Zeitrenten).
Vermögensanfälle bei Tod, die ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht haben und die nach § 26 nicht von der Einkommenssteuer befreit sind, bleiben steuerbar.
3. Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen zu Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Artikel 4 ff. ELG und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gemäss Artikel 2 ff. ÜLG sind gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 Bst. k StHG und Artikel 7 Absatz 4 Bst. n StHG von der Einkommenssteuer befreit.
Das StHG regelt die Frage der Steuerfreiheit von Einkünften zwar abschliessend. Dennoch werden die Pflegebeiträge der IV für die Hauspflege von hilflosen Minderjährigen im eigenen Haushalt aus Gründen der Billigkeit der Regelung der Hilfslosenentschädigung gleichgestellt. Dies bedeutet, dass bei der Veranlagung die Pflegebeiträge der IV direkt mit den Krankheits- und Unfallkosten oder den behinderungsbedingten Kosten verrechnet werden (vgl. StP 34 Nr. 21 Behinderungsbedingte Kosten).
4. Familienrechtliche Unterstützungsleistungen
Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten geleistet werden, sind beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Unterstützungspflichten von Verwandten in auf- und absteigender Linie gemäss Artikel 328 ff. ZGB, aber auch um die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind.
Periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (unmündigen) Kinder erhält, sind hingegen gemäss § 25 Ziffer 5 StG steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 2 Einkünfte aus Unterhaltsbeiträgen).
5. Genugtuungsleistungen
Genugtuungsleistungen sind Leistungen, die keinen materiellen, sondern einen ideellen Schaden ausgleichen. Gleich wie eigentliche Schadenersatzleistungen für materiellen Schaden sind auch Genugtuungsleistungen steuerfrei.
Als steuerfreie Genugtuungsleistungen gelten auch Integritätsentschädigungen (Entschädigungen für grosse Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude etc.) gemäss UVG bzw. MVG.
6. Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken
Gewinne aus Glücksspielen sind grundsätzlich steuerbar. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch gemäss § 26 Ziffer 11 StG Gewinne bei inländischen Spielbanken im Sinne des Geldspielgesetzes.
Für Gewinne bei ausländischen Spielbanken besteht hingegen keine solche Ausnahmebestimmung, weshalb diese steuerbar sind (§ 2c Abs. 2 StV).
Gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 24 Bst. i DBG gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn die Gewinne in Spielbanken aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen.
7. Sold der Milizfeuerwehrleute
Der Sold der Milizfeuerwehrleute ist bei den Staats- und Gemeindesteuern bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5'000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr steuerfrei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gemäss § 4 StV gehören zu den Kernaufgaben der Feuerwehr:
die Teilnahme an Übungen, Kursen, Inspektionen;
Pikettdienste;
Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen.
Den Jahresbetrag von Fr. 5'000 übersteigende Soldzahlungen sind steuerpflichtig.
Bei der direkten Bundessteuer war bis und mit der Steuerperiode 2022 ebenfalls ein Betrag von Fr. 5'000 steuerfrei. Ab der Steuerperiode 2023 beträgt der steuerfreie Betrag bei der direkten Bundessteuer Fr. 5'200.
Von der Steuerfreiheit ausgenommen bzw. jedenfalls steuerbare Einkünfte sind:
Pauschalzulagen für Kader;
Funktionszulagen;
Entschädigungen für administrative Arbeiten (z.B. Sitzungsgelder);
Entschädigungen für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt (z.B. Saalwachen, Verkehrsdienst ausserhalb von Ernstfalleinsätzen, Entfernen von Wespennestern, Repräsentation an Veranstaltungen etc.);
Inspektions- und Instruktorenentschädigungen (z.B. der Gebäudeversicherung oder des Kantons).
Die Gemeinden erstellen für die anspruchsberechtigten Personen Lohnausweise. Bezüglich abzugsfähiger Berufsauslagen auf den steuerbaren Entschädigungen aus der Tätigkeit für die Milizfeuerwehr wird verwiesen auf Weisung StP 29 Nr. 21 Berufsauslagen für Miliz-Feuerwehrtätigkeit.
8. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Gemäss § 26 Ziffer 13 StG sind einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerfrei. Solche Gewinne über Fr. 1 000 sind hingegen jedenfalls steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 6 Gewinne aus Geldspielen StP 25 Nr. 6).
Gemäss der in Kraft getretenen Neufassung von Artikel 24 Bst. j DBG sind zudem Gewinne aus nicht dem BGS unterstehenden Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ab der Steuerperiode 2019 steuerfrei, sofern die Grenze von Fr. 1'000 nicht überschritten wird.
9. Gewinne aus Kleinspielen, Grossspielen und Online-Teilnahme an Spielbankenspielen
Gewinne aus nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen sind gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11ter StG sowie Artikel 24 iter DBG steuerfrei.
Ebenfalls steuerfrei sind gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11bis und Artikel 24 Bst. ibis DBG die einzelnen Gewinne bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrag aus der:
Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Grossspielen;
Online-Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Spielbankenspielen.
Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind einzelne Gewinne von über Fr. 1'000 000 steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 6 Gewinne aus Geldspielen). Bei der direkten Bundessteuer betrug der Steuerfreibetrag bis und mit der Steuerperiode 2022 ebenfalls Fr. 1'000'000. Ab der Steuerperiode 2023 beträgt der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer Fr. 1'038'300.
Für Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Kleinspielen und Grossspielen sowie der Online-Teilnahme an ausländischen Spielbankenspielen besteht hingegen keine solche Ausnahmebestimmung, weshalb diese vollumfänglich steuerbar sind.