StP 26 Nr. 4 Erlöse aus Bezugsrechten: Kapitalgewinne im Privatvermögensbereich
1. Allgemeines
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen werden grundsätzlich nicht von der Einkommenssteuer erfasst.
Die spezielle Erwähnung der Erlöse aus Bezugsrechten ist historisch begründet, da im Entwurf des Bundesrates zum StHG noch eine private Kapitalgewinnsteuer in der Form der Beteiligungsgewinnsteuer vorgesehen war und die Bezugsrechtsveräusserungen aus Praktikabilitätsgründen einer Sonderregelung unterworfen wurden (siehe Botschaft Steuerharmonisierung, S. 37ff., 98f., 177ff, 181).
Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sind demgegenüber steuerbar (vgl. StP 20 Nr. 8 Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen).
2. Stillhalter-Option
Bei der Stillhalter-Option verpflichtet sich der Optionsgeber, sich während einer vertraglich vereinbarten Zeit stillzuhalten, d.h. das der Option zugrundeliegende und in seinem Eigentum befindliche Wertpapier nicht zu veräussern, bzw. für einen allfälligen Kauf durch den Optionsnehmer zur Verfügung zu halten.
Die vereinbarte Prämie beruht auf dem Optionsvertrag, mit welchem der Optionsgeber sich zum Stillhalten bzw. Liefern der bestimmten Titel während einer bestimmten Zeit verpflichtet, während der Optionsnehmer sich zur Leistung der vereinbarten Entschädigung (Prämie) verpflichtet.
Die Eidg. Steuerverwaltung erachtet die Prämie als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach Auffassung der Thurgauer Steuerverwaltung handelt es sich dabei um einen privaten Kapitalgewinn. Erst wenn von einer gewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden kann, unterliegen diese Prämien somit der Einkommenssteuer.