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StP 26 Nr. 3 Rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen

1. Allgemeines

Unter dem Vorbehalt von § 22 Ziffer 2 StG (Einmalprämienversicherungen) und von § 24 StG Freizügigkeitspolicen) sind Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung steuerfrei.

Die Kapitalversicherung muss auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag beruhen. Zudem muss sie rückkaufsfähig sein.

2. Fondsgebundene Kapitalversicherungen mit periodischer Finanzierung

Bei den fondsgebundenen Versicherungen wird die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlung trotz Finanzierung durch periodische Prämien nur unter der Bedingung gewährt, dass die Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Erlaubt ist ein Rückkauf nach fünf Jahren.

3. Nicht rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen

Durch Umkehrschluss von § 26 Ziffer 3 StG ergibt sich, dass folgende Vermögensanfälle nicht in den Genuss der Steuerfreiheit kommen:

  • aus nicht rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen;

  • aus nicht privaten Kapitalversicherungen;

  • aus rückkaufsfähigen Rentenversicherungen.

Nicht rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen sind all jene privatrechtlichen Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gewiss ist (Risikoversicherungen). In diesen Fällen hat der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien lediglich ein Entgelt für das vom Versicherer zu tragende Risiko geleistet. Im Gegensatz zur rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung enthält das beim Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital keine Kapitalrückzahlungskomponente, weshalb sich eine Steuerfreiheit der nicht rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen nicht aufdrängt.

Nicht rückkaufsfähig sind bei den Privatversicherungen

  • die Schadensversicherungen

  • die Personenversicherungen

Zu den Personenversicherungen gehören:

  • die Unfallversicherungen;

  • die Krankenversicherungen;

  • Temporäre Todesfallversicherungen.


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Sept. 29, 2023

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