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StP 34 Nr. 26 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 14 StG und Artikel 33 Absatz 1 lit. i DBG können Mit-gliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu einem bestimmten Maximalbetrag von den Einkünften abgezogen werden.

Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 34 Nr. 27 Allgemeine Abzüge - Ansätze.

2. Voraussetzung für Abzug

Damit die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen abzugsfähig sind, hat die begünstigte Partei eine der nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen, d.h. die Partei:

  • im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen,

  • oder ist in einem kantonalen Parlament vertreten,

  • oder hat in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 % der Stimmen erreicht.

3. Im Parteienregister eingetragene Parteien

Gemäss Artikel 76a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte kann sich eine politische Partei bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn:

  • sie die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60 bis 79 des Zivilgesetzbuches aufweist,

  • und unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.

Folgende Parteien sind im Parteienregister eingetragen (Stand 02.06.2015, alphabetische Reihenfolge):

  • Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz (BDP)

  • Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP)

  • FDP.Die Liberalen (FDP)

  • Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU)

  • Evangelische Volkspartei der Schweiz (EVP)

  • Grüne Partei der Schweiz (GP)

  • Grünliberale Partei Schweiz (GLP)

  • Lega dei Ticinesi

  • Mitte Links - CSP Schweiz (CSP)

  • Schweizerische Volkspartei (SVP)

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP)

Die Partei der Arbeit (pda) ist nicht im Parteienregister eingetragen, da sie die Voraussetzung dafür nicht erfüllt. Da sie aber in mehreren kantonalen Parlamenten vertreten ist (Stand 2015), sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen oder Mitgliederbeiträge erfüllt.

Bei Zuwendungen oder Mitgliederbeiträgen an vorgängig nicht aufgeführte Parteien hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen, dass die betreffende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Jungparteien (z.B. JFDP, JCVP, JSP, JSVP) sind teilweise rechtlich in die Mutterpartei integriert und teilweise rechtlich selbständige Parteien. Unabhängig davon werden Zuwendungen und Mitgliederbeiträge an Jungparteien zum Abzug zugelassen, sofern die entsprechende Mutterpartei dafür die Voraussetzungen erfüllt.

4. Vom Abzug ausgenommene Zuwendungen

4.1. Zuwendungen an Wahl-, Aktions- und Initiativkomitees

Nicht abgezogen werden können hingegen Zuwendungen für Wahlkampfkommitees, politische Aktivitäten wie (überparteiliche) Volksinitiativen und politische Organisationen wie Aktions- und Initiativkomitees. Solche Organisationen und Komitees verfolgen anlässlich ihrer Aktivitäten in erster Linie ganz konkrete und ziel-gerichtete Absichten. Sie dienen damit oft primär den Eigeninteressen dieser Personengruppen und nicht den Interessen der Allgemeinheit, weshalb die erforderliche öffentliche oder gemeinnützige Zwecksetzung fehlt.

4.2. Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind keine Zuwendungen an politische Parteien. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten).


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Aug. 29, 2023

PDF-Datei 034-26-V2012-31.08.pdf

Aug. 29, 2023

PDF-Datei 034-26-V2012-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

PDF-Datei 034-26-V2011-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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