1. Allgemeines
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind in der Regel zusammen mit dem übrigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 109 oder § 114 StG respektive Artikel 83 oder Artikel 91 DBG an der Quelle zu besteuern siehe Ziffer 1 (vgl. StP 110 Nr. 1 Erwerbseinkommen: Quellenbesteuerung).
Für die allfällige Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen wird auf das Kreisschreiben Nr. 45 “Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern” der eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen (KS Nr. 45 Ziff. 6.7).
Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 19 Abs. 3 StG) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach § 19d StG steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 24.5% des geldwerten Vorteils, der Staats- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei 13%, die Differenz entspricht dem Ansatz für die direkte Bundessteuer
Für weitere Ausführungen, insbesondere zur anteilsmässigen Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. Art. 97a DBG), wird auf das Kreisschreiben Nr. 37 "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen" der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013 verwiesen (vgl. auch StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.
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