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StP 83 Nr. 1 Verlustrücktrag bei juristischen Personen

1. Allgemeines

Folgt auf ein Geschäftsjahr mit Gewinn ein Geschäftsjahr mit Verlust, kann gemäss § 83 StG (bei juristischen Personen) der Verlust mit dem Gewinn des vorausgehenden Jahres verrechnet werden. Dies gilt soweit dieser Gewinn hierfür ausreicht. Ein nicht vollständig verrechneter Verlust wird im Rahmen der siebenjährigen Verlustverrechnungsperiode gemäss § 82 StG vorgetragen.

Die Möglichkeit des Verlustrücktrags beschränkt sich auf die Staats- und Gemeindesteuern. Mangels gesetzlicher Grundlage kann ein Verlustrücktrag bei der direkten Bundessteuer nicht vorgenommen werden.

2 Geltendmachung des Verlustrücktrags

2.1. Grundsatz

Die Art und Weise wie ein Verlust in der Gewinnsteuerveranlagung berücksichtigt werden soll, steht im Ermessen des betreffenden Unternehmens. Dieses entscheidet, ob es den Verlust vortragen oder zurücktragen will.

Ein Verlustrücktrag wird somit nicht von Amtes wegen vorgenommen. Das Unternehmen hat der Steuerbehörde in der Steuererklärung, in welcher ein Verlust deklariert wird, mitzuteilen, ob es den Verlustrücktrag geltend machen möchte.

2.2. Frist für Revision rechtskräftige Veranlagung

Liegt für die dem Verlustjahr vorausgegangene Steuerperiode bereits eine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, kann diese gemäss § 83 StG auf Antrag revidiert werden. Die bereits rechtskräftige Veranlagung kann somit nur im Revisionsverfahren abgeändert werden, weshalb die Bedingungen des Revisionsverfahrens zu beachten sind (StP 179a Nr. 1 Revisionsverfahren).

Das Unternehmen hat einen Antrag auf Revision der betreffenden Steuerveranlagung zu stellen. Gemäss “StP 179a Nr. 1 Revisionsverfahren” wird auf ein Revisionsbegehren nur eingetreten, wenn es binnen 90 Tagen seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes gestellt wird. In Bezug auf den Fristenlauf gilt es daher zu beachten, dass aus Unternehmenssicht ein Verlust durch die Abnahme der Generalversammlung resp. die Gesellschafterversammlung genehmigt wird.

Gemäss Artikel 958 Absatz 3 OR muss der Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Insofern muss ein Antrag auf Verlustrücktrag bei einer bereits rechtskräftigen Steuerveranlagung somit innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden, in welchem der Verlust eingetreten ist.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 083-01-V2012-01.01.pdf

Juli 03, 2023

PDF-Datei 083-01-V2016-01.07.pdf

Juli 03, 2023

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