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StP 72 Nr. 1 Beginn und Ende der Steuerpflicht bei juristischen Personen

1. Beginn der Steuerpflicht

1.1. Allgemeines

Gemäss § 72 Absatz 1 StG beginnt die Steuerpflicht einer juristischen Person im Kanton Thurgau mit:

  • der Gründung;

  • der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton;

  • dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten (Liegenschaften, Betriebsstätten).

Im interkantonalen Verhältnis kommen bei der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Thurgau oder beim Erwerb von im Kanton Thurgau steuerbaren Werten die Bestimmungen gemäss § 72 Absätze 3 bis 5 StG und Artikel 22 StHG zur Anwendung (vgl. Ziff. 3 ).

Im Internationalen Verhältnis beginnt die Steuerpflicht dagegen mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Thurgau oder mit dem Erwerb von im Kanton Thurgau steuerbaren Werten.

1.2 Rückwirkende Umwandlung

Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht einer juristischen Person mit der Gründung, d.h. mit dem Handelsregistereintrag, wo ein solcher konstitutiv wirkt.

Die Praxis lässt eine rückwirkende Umwandlung innerhalb von sechs Monaten zu, wenn daraus für die beteiligten Steuersubjekte kein (wesentlicher) Steuervorteil resultiert.

1.3 Mantelhandel

Der Mantelhandel wird in der Praxis der direkten Steuern wirtschaftlich einer Neugründung gleichgestellt (vgl. StP 72 Nr. 3 Mantelhandel). Die Steuerpflicht der "neuen" Gesellschaft beginnt im Zeitpunkt der Aktienveräusserung. Gleichzeitig gilt die Steuerpflicht der "alten" Gesellschaft mit der Veräusserung derer Aktiven als beendet.

2. Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht im Kanton Thurgau endet gemäss § 72 Absatz 2 StG mit:

Im interkantonalen Verhältnis kommen bei der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Thurgau oder beim Wegfall der im Kanton Thurgau steuerbaren Werte die Bestimmungen gemäss § 72 Absätze 3 bis 5 StG und Artikel 22 StHG zur Anwendung (vgl. Ziff. 3).

Im Internationalen Verhältnis endet die Steuerpflicht dagegen mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3. Wechsel der Steuerpflicht

Gemäss § 72 Absatz 4 StG besteht eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung für die gesamte Steuerperiode. Dies gilt auch, wenn die Steuerpflicht während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird (Einheit der Steuerperiode).

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie gemäss § 72 Absatz 3 StG und Artikel 22 StHG in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.

Der Gewinn und das Kapital werden in solchen Fällen gemäss § 72 Absatz 5 StG zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (vgl. StP 2 Nr. 21 Steuerausscheidung juristischer Personen).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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