Skip to main content
Skip table of contents

StP 72 Nr. 2 Liquidation, Konkurs, Nachlassvertrag, Fusion

1. Liquidation durch Beschluss der juristischen Person

Die juristische Person bleibt bis zum Tage der Beendigung der Liquidation steuerpflichtig. Um diesen Zeitpunkt zu bestimmen, wird angenommen, die Liquidation sei mit dem Ablauf des Sperrjahres nach Erscheinen des dritten Schuldenrufes im Handelsamtsblatt beendet.

2. Die Löschung von Amtes wegen

Erhält der Registerführer davon Kenntnis, dass eine Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat, fordert er gemäss Artikel 89 der Handelsregisterverordnung durch eine einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Dritte auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ergeht eine entsprechende Aufforderung durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei fehlender Wohnadresse genügt die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, löscht der Registerführer die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist er die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.

Die Steuerverwaltung klärt in einem solchen Fall ab, ob noch offene Steuerforderungen an die betreffende Firma bestehen. Bestehen keine offenen Steuerforderungen mehr, hat die Steuerverwaltung in der Regel keine Einwände gegen die Löschung der Firma.

3. Konkurs/Nachlassvertrag

Eine juristische Person, die sich in Konkurs respektive in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befindet, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation als Rechts- und Steuersubjekt bestehen.
Steuerforderungen vor und nach der Konkurseröffnung werden als 3. Klass-Forderungen kolloziert. Steuerforderungen vor der Gewährung der Nachlassstundung fallen unter den Nachlassvertrag.

4. Fusion/Vermögens- und Geschäftsübernahme nach Art. 181/182 OR

Sowohl bei der direkten Bundessteuer (Art. 54 Abs. 3 DBG) als auch kantonal (§ 73 Abs. 1 StG) hat die übernehmende juristische Person die für die laufende Steuerperiode geschuldeten Steuern der übernommenen juristischen Person zu entrichten. Da die juristischen Personen am Ende der betreffenden Steuerperiode fusioniert sind, erfolgt eine „gemeinsame„ Veranlagung.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 072-02-V2002-01.01 CIneu.pdf

Mai 05, 2023

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.