StP 58 Nr. 6 Bemessung bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung
1. Allgemeines
Massgebend für die Festsetzung des Steuertarifs und der Sozialabzüge sind die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Sind die Ehegatten am Ende der Steuerperiode geschieden, rechtlich oder tatsächlich getrennt, erfolgt eine getrennte Veranlagung. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Daher werden die nachfolgenden Bestimmungen ab sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften angewendet.
Von einer tatsächlichen Trennung wird ausgegangen:
wenn der gemeinsame Haushalt dauernd aufgehoben ist;
zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht;
und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in bestimmten Unterhaltsbeiträgen geleistet wird.
Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung während der Steuerperiode erfolgt gemäss § 58 Absatz 2 StG rückwirkend per 1. Januar für die ganze Steuerperiode eine getrennte Veranlagung (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 7 Trennung: Wegzug eines Ehepartners in einen anderen Kanton).
Das gesamte während der Steuerperiode erzielte Reineinkommen und das Reinvermögen von geschiedenen, rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten wird getrennt besteuert.
Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder wird dem Elternteil zugerechnet, unter dessen elterlichen Obhut oder Sorge die Kinder sich befinden.
Zuständig für die Veranlagungen sind die Steuerbehörden am steuerrechtlichen Wohnsitze am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht.
2. Wegzug des Ehepartners in einen anderen Kanton
Zieht ein Steuerpflichtiger nach seiner rechtlichen oder tatsächlichen Trennung von seinem im Kanton Thurgau ansässigen Ehepartner in einen anderen Kanton, so ist er dort rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode für sein gesamtes Reineinkommen und Reinvermögen steuerpflichtig.
Für die vor der Trennung in der betreffenden Steuerperiode erzielten Einkünfte und für sein Vermögen ist er am steuerrechtlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode steuerpflichtig. Im Kanton Thurgau erfolgt keine Veranlagung mehr.
Der weiterhin im Kanton Thurgau ansässige Ehepartner wird rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode für sein gesamtes Reineinkommen und sein Reinvermögen getrennt als Alleinstehender oder, unter bestimmten Voraussetzungen, als Alleinerziehender mit Vollsplitting besteuert (vgl. StP 37 Nr. 1 Berechnung Einkommenssteuer).
Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.
3. Wegzug Ehepartner ins Ausland
Zieht eine steuerpflichtige Person aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung vom Ehepartner ins Ausland, wird sie rückwirkend auf den 1. Januar bis zum Wegzugsdatum getrennt als Alleinstehender oder, unter bestimmten Voraussetzungen, als Alleinerziehender mit Vollsplitting besteuert (vgl. StP 37 Nr. 1 Berechnung Einkommenssteuer).
Für die Bemessung der Steuer wird das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen herangezogen und für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet. Das Vermögen per Wegzugsdatum wird pro rata temporis besteuert.
Der weiterhin im Kanton Thurgau wohnhafte Ehepartner wird rückwirkend auf den 1. Januar für die gesamte Steuerperiode für sein Einkommen und Vermögen per Ende der Steuerperiode getrennt und als Alleinstehender oder, unter bestimmten Voraussetzungen, als Alleinerziehender mit Vollsplitting besteuert (vgl. StP 37 Nr. 1 Berechnung Einkommenssteuer).
Der weggezogene Ehepartner ist für die ab dem Trennungsdatum erzielten Einkünfte im Ausland steuerpflichtig. Für seinen Anteil am Vermögen ist er ab Trennungsdatum ebenfalls im Ausland steuerpflichtig. Besteht nach dem Wegzug ins Ausland infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit (z.B. Liegenschaftenbesitz) weiterhin eine Steuerpflicht in der Schweiz, erfolgt eine ganzjährige Steuerveranlagung. Diesfalls erfolgt die Zuteilung der Einkommens- und Vermögenswerte mittels Steuerausscheidung auf die beteiligten Steuerdomizile (vgl. StP 58 Nr. 8 Trennung: Wegzug eines Ehepartners ins Ausland).
Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.