StP 49 Nr. 1 Abzug von Schulden
1. Allgemeines
Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 41 Absatz 1 StG lediglich das Reinvermögen. Schulden können demnach vom Vermögen abgezogen werden (vgl. StP 41 Nr. 1 Vermögenssteuer). Deshalb sieht § 49 Absatz 1 StG ausdrücklich vor, dass Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, in vollem Umfang berücksichtigt werden, andere Schulden dagegen nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.
Schulden sind Verpflichtungen einer Person zur Vornahme einer Leistung in Geld oder in Naturalien.
Das Bestehen von Schulden ist eine steuermindernde Tatsache, welche der Steuerpflichtige nachzuweisen hat.
2. Abzugsfähige Schulden
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Abzugsfähig sind nur effektive, d.h. am Stichtag bestehende Schulden, für die der Steuerpflichtige als Hauptschuldner rechtlich haftbar ist.
Die Schulden müssen noch nicht fällig sein. Schulden sind allerdings nur dann als bestehend zu würdigen, wenn mit ihrer Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss.
2.2. Besondere Verhältnisse
Abzugsfähig sind nicht bloss die Schulden, für die ein Steuerpflichtiger haftet, sondern gemäss § 49 Absatz 1 StG auch die Schulden der Personen, deren Vermögen er zu versteuern hat, sei es bei Familienbesteuerung, sei es als Nutzniesser.
Nebst den Schulden des Steuerpflichtigen sind somit auch die Schulden des Ehegatten abzugsfähig. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragenen Partnerschaften (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Desgleichen sind die Schulden der Kinder abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige deren Vermögen zu versteuern hat.
Hat ein Steuerpflichtiger an einem Vermögenskomplex die Nutzniessung, werden ihm nicht nur die Aktiven, sondern auch die damit verbundenen Passiven zugerechnet.
Wird ein Vermögenskomplex treuhänderisch gehalten, werden dem Treugeber nicht nur die Aktiven, sondern auch die damit verbundenen Passiven zugerechnet, da der Treugeber und nicht der Treuhänder der tatsächlich wirtschaftlich Verpflichtete ist.
Abzugsfähig sind auch Schulden des Steuerpflichtigen in seinem Geschäftsvermögen. Ist eine Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) überschuldet, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, kann er den (anteiligen) Schuldenüberschuss von seinem übrigen Vermögen abziehen.
Zinsen gelten als abzugsfähige Schulden, wenn sie am massgebenden Stichtag fällig, jedoch noch nicht bezahlt sind.
3. Ausschluss des Schuldenabzugs
Der unselbständig erwerbende Steuerpflichtige kann bloss voraussehbare, anwartschaftliche Schulden nicht abziehen. Solche latenten, künftigen Schulden sind beispielsweise Garantie- oder Bürgschaftsverpflichtungen des Steuerpflichtigen, bevor er dafür in Anspruch genommen werden kann.
Schulden aus einem aufschiebend bedingten Rechtsgeschäft oder mit unbestimmter Verfallzeit sind nicht abzugsfähig, wenn der Schwebezustand am Stichtag besteht. Hier ist die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts der effektiven Schuldpflicht massgebend (vgl. BGE 54 I 388, 397 f.). Als aufschiebend bedingt gilt beispielsweise eine Schuld aus einer Lidlohnforderung für die Mitarbeit im elterlichen Gewerbe, welche erst im Erbfall gefordert werden kann.
Belastungen des Vermögens, die nicht in der Verpflichtung zu einer Leistung bestehen, wie beispielsweise dingliche Belastungen (Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen), beeinflussen zwar den Wert des betreffenden Vermögensbestandteils, sind aber keine abzugsfähigen Schulden.
Familienrechtliche Unterstützungspflichten sind Teil der Lebenshaltungskosten, die deshalb nicht kapitalisiert und nicht als Schuld berücksichtigt werden können.
Ebenfalls nicht abzugsfähig sind verjährte Schulden. Bestehen jedoch Pfandrechte, kann der Gläubiger trotz Verjährung auf das Pfand zurückgreifen. In diesem Fall sind die verjährten Schulden in dem Umfang zu berücksichtigen, als das vermögenssteuerpflichtige Pfand Deckung bietet.
4. Steuerforderungen im Besonderen
Künftige Steuerforderungen können bei der Ermittlung des Vermögensstands grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bestehen die Steuerschulden (inkl. Nachsteuerforderungen) am Bemessungsstichtag, können sie als Schulden abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nur geschätzt werden können und noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind. Dagegen bestehen Forderungen aufgrund von Bussen erst ab jenem Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Da die Steuerforderungen im Kanton Thurgau pro rata temporis entstehen, besteht im massgebenden Bemessungszeitpunkt eine Steuerschuld in der Höhe des aufgrund der provisorischen Steuerrechnung mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags für die ganze Steuerperiode. Von diesem Steuerbetrag sind die bereits bezahlten Raten in Abzug zu bringen. Eine verbleibende Differenz kann als Schuld vom Vermögen abgezogen werden.
5. Verlustscheinforderungen im Besonderen
Für Forderungen, welche dem Gläubiger im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ungedeckt geblieben sind, werden Verlustscheine ausgestellt (Art. 149 und 265 SchKG).
Pfändungsverlustscheine stellen gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG eine Schuldanerkennung dar. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung ist zwar unverzinslich (Art. 149 Abs. 4 SchKG), kann aber bis zu ihrer Verjährung nach 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG) jederzeit wieder in Betreibung gesetzt werden. Durch Pfändungsverlustschein verurkundete Forderungen können somit bis zu deren Verjährung abgezogen werden, wenn mit der Erfüllung dieser Forderung ernsthaft gerechnet werden kann, d.h. wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Lage des Schuldners hinreichend wahrscheinlich ist.
Der Pfandausfallschein gilt für den ungedeckt gebliebenen Teil der Forderung ebenfalls als Schuldanerkennung (Art. 158 Abs. 3 SchKG). Ein Abzug ist daher ebenfalls möglich, wenn mit der Erfüllung dieser Forderung ernsthaft gerechnet werden kann.
Konkursverlustscheine stellen nur dann eine Schuldanerkennung dar, wenn die Forderung vom Schuldner ausdrücklich anerkannt worden ist (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Wurde die Forderung bestritten, kommt der Abzug dieser Forderung als Schuld zum vornherein nicht in Betracht. Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann demnach eine neue Betreibung nur dann eingeleitet werden, wenn die Forderung vom Schuldner anerkannt wurde und der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Da also Konkursschuldner für ihre Schulden aus einem Konkurs häufig nicht mehr aufkommen müssen, gelten diese nicht mehr als effektive Schulden und sind deshalb auch nicht abzugsfähig.
6. Umfang des Schuldenabzugs
Die Schulden sind in der Regel im Umfang des Nominalwerts abzugsfähig. Ist die Höhe abzugsfähiger Schulden ungewiss, sind die Schulden zu schätzen.
Ist der Steuerpflichtige alleiniger Schuldner, wird die Schuld in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Bei Solidar- oder Bürgschaftsschulden ist lediglich ein anteiliger Schuldenabzug möglich. Sofern die Erhältlichkeit einer Regressforderung sehr unsicher ist oder der Steuerpflichtige den über seinen Anteil hinaus geleisteten Mehrbetrag endgültig tragen muss, weil die Rückforderung vom Mitschuldner erfolglos blieb, ist die Solidarschuld in diesem Umfang zusätzlich zu berücksichtigen.