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StP 29 Nr. 14 Wochenaufenthalt am Arbeitsort

1. Wohnsitz

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende oder an den freien Tage an den Familienort zurückkehren, bleiben - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort steuerpflichtig. Sie können die beruflich notwendigen Fahrkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen (gemäss § 4 der Verordnung des Regierungsrats über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit).

2. Voraussetzungen für Abzug der Mehrkosten bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können nur beruflich notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Der Wochenaufenthalt ist beruflich notwendig, wenn eine tägliche Heimkehr an den Familienort für den Steuerpflichtigen aus zeitlichen, finanziellen oder beruflichen Gründen unzumutbar oder unmöglich wäre.

Wenn der Wochenaufenthalt hingegen lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen dient, sind diese Kosten beruflich nicht notwendig. Sie können daher auch nicht von den Einkünften abgezogen werden.

3. Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können als notwendige Mehrkosten der Unterkunft nur die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehen. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Abzug der Mietkosten für eine 1-Zimmer-Wohnung.

Hat der Wochenaufenthalter eine kleinere Wohnung (bis 3 ½ Zimmer) gemietet, wird der Abzug für die Mehrkosten wie folgt berechnet:

Jahresmietzins : (Anzahl Zimmer + 1) = Kosten des Zimmers.

Beispiel:

4. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt

Unselbständigerwerbende Wochenaufenthalter können für die damit verbundenen notwendigen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung folgende Pauschalansätze abziehen:

Verpflegung ohne Verbilligung Arbeitgeber Fr. 30.00/Tag max. Fr. 6'400 pro Jahr
Verpflegung mit Verbilligung Arbeitgeber: Fr. 22.50/Tag max. Fr. 4'800 pro Jahr

Der reduzierte Satz wird angewandt, wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantinenkost, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers) und trotzdem Mehrkosten entstehen.

Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthaltern abgegolten. Ob der Wochenaufenthalter bereits am Freitagabend oder erst im Laufe des Samstags nach Hause fährt ist dabei nicht erheblich.

5. Fahrkosten bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können für die wöchentliche Heimkehr die notwendigen Fahrkosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Aufwendungen dafür sind im Berufsauslagenformular unter den „ordentlichen“ Fahrkosten zu deklarieren und werden bei der Fahrkostenbeschränkung entsprechend berücksichtigt (vgl. StP 29 Nr. 2 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte).

Grundsätzlich können nur die Kosten für eine wöchentliche Heimkehr abgezogen werden. Die Kosten für eine zweite wöchentliche Heimkehr sind nicht abziehbar, auch wenn die Freitage nicht regelmässig über ein Wochenende eingezogen werden können.

Wochenaufenthalter müssen ihren Aufenthaltsort unter der Woche möglichst nahe beim Arbeitsort wählen. Wenn der Arbeitsort und der Aufenthaltsort unter der Woche nicht übereinstimmen, gelten die dadurch entstandenen Mehrkosten als Lebenshaltungskosten. Solche Mehrkosten können nicht abgezogen werden.

Als notwendige Fahrkosten für die wöchentliche Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz können in der Regel lediglich die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels abgezogen werden. Die Benützung eines privaten Verkehrsmittels kann nur in Ausnahmefällen steuerlich in Abzug gebracht werden.

Gemäss Praxis der Veranlagungsbehörde bzw. der Steuerrekurskommission ist bei einem Wochenaufenthalt derjenige Mehraufwand zumutbar, welcher einem Steuerpflichtigen zugemutet wird, der während 5 Arbeitstagen täglich heimkehrt. Bei wöchentlicher Heimkehr ist somit ein zeitlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zumutbar. Dies gilt lediglich bei optimalen Gegebenheiten. Häufiges Umsteigen, schlechte Verbindungen, mangelnde Parkierungsmöglichkeiten, etc. können diesen Schwellenwert reduzieren.


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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