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StP 22 Nr. 3 Besteuerung von Optionsanleihen

1. Allgemeines

Optionsanleihen mit Optionen, die getrennt von der Obligation handelbar sind und die nicht ein Bezugsrecht auf Kapitalanteilscheine der Schuldnerin verkörpern, werden für ihre steuerliche Behandlung in ihre Bestandteile "Obligation" und "Optionsschein" zerlegt.

Für die steuerliche Behandlung wird überprüft, ob es sich um eine überwiegende Einmalverzinsung handelt.

2. Steuerliche Behandlung

2.1. bei überwiegender Einmalverzinsung

Bei überwiegender Einmalverzinsung sind die bei Veräusserung oder Rückzahlung der Obligation erzielten Einkünfte in Sinne von § 22 Ziffer 3 StG steuerbar. Der Kapitalgewinn wird kraft gesetzlicher Regelung zum Vermögensertrag (vgl. StP 22 Nr. 1 Einkünfte aus beweglichem Vermögen).

2.2. bei nicht überwiegender Einmalverzinsung

Bei nicht überwiegender Einmalverzinsung führen Handänderungen während der Laufzeit bei Privatpersonen zu keinen Einkommenssteuerfolgen (keine Besteuerung der Bruchzinsen beim Verkäufer; kein Abzug der Marchzinsen beim Käufer). Voll steuerbar ist dagegen der bei der Rückzahlung von Optionsanleihen erhaltene, nicht überwiegende Einmalzins (faktisches Emissionsdisagio).

3. Berechnung, ob überwiegende Einmalverzinsung vorliegt

3.1. Allgemeines

Für die Überprüfung, ob es sich um eine Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung (IUP) handelt, gilt in der Regel der erste notierte Kurs "Ex Option" als Anlagewert. Die Differenz zwischen dem Rückzahlungswert und dem Anlagewert der Obligation ohne Option stellt eine Zinszahlung der Schuldnerin dar (Einmalverzinsung).

3.2. Beispiel

3,25% Optionsanleihe einer Schweizer Bank 2016 bis 2026

Die Obligation und die losgelöst von der Obligation handelbare Option sind je ein Wertpapier, die zum Gesamtpreis von Fr. 5 000 ausgegeben wurden. Der Anlagewert (Emissionspreis) der Obligation entspricht dem ersten an der Börse notierten Kurs (Ex Option) von Fr. 4 325. Der Anlagewert des Optionsscheines beträgt demnach Fr. 675.

Entscheidend für die Qualifikation als überwiegend einmalverzinslich ist, ob die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Für diesen Vergleich ist die periodische Verzinsung in Beziehung zum Emissionspreis der Obligation (Anlagewert, hier Fr. 4 325) zu setzen.

Im vorliegenden Fall beträgt der Jahreszins von Fr. 162.50 3,757% des Anlagewertes. Das ist mehr als die Hälfte der Gesamtrendite von 4,998%. Es liegt somit keine Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung vor

Ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf des Optionsrechtes (Verkaufserlös Optionsschein abzüglich tieferer Anlagewert Optionsschein von Fr. 675) stellt einen privaten Kapitalgewinn dar und ist nach § 26 Ziffer 5 StG steuerfrei.

Nachdem es sich nicht um eine überwiegend einmalverzinsliche Obligation handelt, wird bei einer Veräusserung der Obligation während der Laufzeit über dem Anlagewert ein privater steuerfreier Kapitalgewinn oder ein nicht abziehbarer Kapitalverlust erzielt.

Das bei einer Rückzahlung realisierte Disagio von Fr. 675 (Differenz Nennwert abzüglich Anlagewert) stellt Zinseinkommen und damit einen steuerpflichtigen Vermögensertrag dar (§ 22 Ziff. 1 StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG). Bezahlte Marchzinsen sind für Privatpersonen nicht abziehbar. Diese Steuerfolgen können vermieden werden, wenn die Obligation vor der Rückzahlung einer buchführungspflichtigen Person veräussert wird.


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PDF-Datei 022-03-V2007-01.01.pdf

Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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