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StP 216 Nr. 1 Nichtablieferung von Quellensteuern (Veruntreuung von Quellensteuern)

1. Allgemeines

Die Veruntreuung der Quellensteuer wird dadurch begangen, dass die Steuer von der steuerbaren Leistung zwar abgezogen, dem Fiskus jedoch nicht abgeliefert, sondern zum Nutzen des Steuerschuldners oder eines anderen verwendet wird.

2. Täterschaft

Täter kann nur eine natürliche Person sein, die entweder selber als Steuerschuldner zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet ist, oder als Organ einer juristischen Person handelt, die Steuerschuldnerin ist.

3. Teilnahmehandlungen

Die Strafbarkeit der Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft und Anstiftung) richtet sich nach den Artikeln 24 und 25 StGB.

4. Versuch

Die Strafbarkeit des Versuchs richtet sich nach den Artikeln 21 - 23 StGB.

5. Strafzumessung

Die Veruntreuung von Quellensteuern ist ein Vergehen; sie wird mit Gefängnis oder Busse bis Fr. 30'000 bestraft. Da es sich um ein Vergehen handelt, ist sie wie der Steuerbetrug durch den ordentlichen Strafrichter zu beurteilen (vgl. StP 215 Nr. 1 Steuerbetrug).

6. Verhältnis der Hinterziehung zur Veruntreuung von Quellensteuern

Die Hinterziehung von Quellensteuern besteht darin, dass die Steuer nicht oder nicht vollständig abgezogen wird. Soweit der Quellensteuerschuldner die Steuer überhaupt nicht abzieht, kann er auch keine Veruntreuung von Quellensteuern begehen, da nur abgezogene Quellensteuerbeträge veruntreut werden können.

Soweit aber der Quellensteuerschuldner die Steuer nur unvollständig von der von ihm geschuldeten Leistung abzieht, kann er die in Abzug gebrachten Teile der geschuldeten Steuerbeträge zusätzlich veruntreuen. In diesem zuletzt genannten Fall ist somit sowohl eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Quellensteuern als auch wegen Veruntreuung von Quellensteuern möglich.

7. Verhältnis zur straflosen Selbstanzeige

Liegen die einschlägigen Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige gemäss § 208 Absatz 3 StG bzw. § 214a StG vor, wird auch auf die Strafverfolgung wegen Quellensteuerveruntreuung und anderer Straftaten verzichtet, die zum Zweck dieser Veruntreuung begangen worden sind (§ 216 Abs. 2 StG; siehe auch StP 215 Nr. 1 Steuerbetrug).

Die Straflosigkeit erstreckt sich auch auf Teilnahmehandlungen an der Veruntreuung von abgezogenen Quellensteuern.

8. Verfolgungsverjährung

Gemäss Artikel 189 Absatz 1 DBG bzw. § 220 Absatz 1 StG verjährt die Quellensteuerveruntreuung 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn innert der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 189 Abs. 2 DBG bzw. § 220 Abs. 2 StG).


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Dez. 14, 2023

PDF-Datei 216-01-V2011-31.10.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 216-01-V2011-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 216-01-V2002-01.01 CI neu.pdf

Dez. 14, 2023

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