StP 19 Nr. 1 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
Steuerbar sind gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie:
Entschädigungen für Sonderleistungen;
Provisionen;
Zulagen;
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;
Gratifikationen;
Trinkgelder;
Tantiemen;
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen);
andere geldwerte Vorteile.
Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören unter Umständen auch Spesenentschädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2 Pauschalspesenentschädigung als Teil des Erwerbseinkommens).
Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt.
Gemäss § 19 Absatz 2 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
2. Definition unselbständige Tätigkeit
Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleistung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:
Entgeltlichkeit;
Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;
rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebundenheit.