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StP 19 Nr. 1 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Steuerbar sind gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie:

  • Entschädigungen für Sonderleistungen;

  • Provisionen;

  • Zulagen;

  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;

  • Gratifikationen;

  • Trinkgelder;

  • Tantiemen;

  • geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen);

  • andere geldwerte Vorteile.

Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören unter Umständen auch Spesenentschädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2 Pauschalspesenentschädigung als Teil des Erwerbseinkommens).

Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt.

Gemäss § 19 Absatz 2 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.

2. Definition unselbständige Tätigkeit

Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleistung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:

  • Entgeltlichkeit;

  • Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;

  • rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebundenheit.


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März 12, 2024

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März 12, 2024

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März 12, 2024
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