1. Allgemeines
Steuerbar sind gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie:
-
Entschädigungen für Sonderleistungen;
-
Provisionen;
-
Zulagen;
-
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;
-
Gratifikationen;
-
Trinkgelder;
-
Tantiemen;
-
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen);
-
andere geldwerte Vorteile.
Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören unter Umständen auch Spesenentschädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2 Pauschalspesenentschädigung als Teil des Erwerbseinkommens).
Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt.
Gemäss § 19 Absatz 2 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
2. Definition unselbständige Tätigkeit
Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleistung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:
-
Entgeltlichkeit;
-
Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;
-
rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebundenheit.