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StP 18 Nr. 5 Nachfolgeregelungen im Unternehmensbereich

1. Allgemeines

Werden Aktien oder Beteiligungsrechte an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatvermögen des Veräusserers befindet, veräussert, so stellt die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn (§ 26 Abs. 1 Ziff. 5 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG) oder steuerneutralen Kapitalverlust dar.

Abzugrenzen ist der steuerfreie Kapitalgewinn von den Tatbeständen der Transponierung (StP 22a Nr. 2 Transponierung) und indirekten Teilliquidation (StP 22a Nr. 1 Indirekte Teilliquidation), welche bei Vorliegen der Tatbestandselemente Steuerfolgen aus Ertrag aus beweglichem Vermögen auslösen. Handelt es sich beim Veräusserer um einen gewerbsmässigen Wertschriftenhändler, sind entsprechende Kapitalgewinne Teil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (StP 20 Nr. 2 Gewerbsmässiger Handel mit Wertschriften, Gold, Devisen oder Kryptowährungen).

Die Veräusserung von Aktien in einem untergeordneten Umfang an Mitarbeitende sind grundsätzlich aus der Optik von Mitarbeiterbeteiligungen zu beurteilen, welche unter Umständen ebenfalls Steuerfolgen auslösen (Ziffer 2 StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen). Auch der Umstand, dass Aktien von einem Aktionär und nicht von der Gesellschaft erworben werden, steht der Qualifikation als Mitarbeiterbeteiligung nicht entgegen (siehe auch BGer 2C_1057/2018).

Auch Nachfolgeregelungen können als mitarbeiterbeteiligungsähnliche Beteiligungen qualifiziert werden (siehe Ziffer 3.3).

2. Grundsatz

Werden Beteiligungsrechte an Mitarbeitende veräussert, ist grundsätzlich von einer Mitarbeiterbeteiligung auszugehen (siehe aber BGer 2C_1057/2018, in dem eine 50%-Beteiligung als Mitarbeiterbeteiligung qualifiziert worden ist). Massgebend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls.

Nachfolgeregelungen haben immer zum Verkehrswert zu erfolgen.

Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft erworben werden, qualifizieren nicht als Mitarbeiterbeteiligungen (ESTV KS Nr. 37, Ziff. 3.4.4).

3. Ausnahmen von der Steuerfreiheit

3.1 Allgemeines

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist nur sehr restriktiv anzunehmen (BGE 139 II 363, E. 2.2).

3.2 Steuerbarkeit der Erlöskomponenten

Enthält der Kaufpreis Erlöskomponenten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Veräusserers stehen, ist im entsprechenden Umfang von steuerbaren Einkünften auszugehen (BGer 2C_731/2017, E. 3.5).

Häufig werden sogenannte Earnout-Klauseln vereinbart, welche einen variablen Kaufpreis in Abhängigkeit von einem nach Vollzug des Unternehmensverkaufs stattfindenden (künftigen) Ereignisses zum Inhalt haben. Sieht der Kaufvertrag vor, die Leistung des Kaufpreises vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infolge des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis des Veräusserers von steuerbaren Erlöskomponenten auszugehen (BGer 2C_618+619/2014, E. 5.2).

Das Fortbestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Veräusserers kann durch ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot mit einer Konventionalstrafe abgesichert werden (TVR 2016 Nr. 14). Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass im entsprechenden Kaufpreis auch Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Veräusserers stehen.

Umfasst der Kaufpreis auch eine Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Veräusserers, was als eigentliche Abgangsentschädigung zu qualifizieren ist, ist infolge des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erwerbstätigkeit ebenfalls von steuerbarem Einkommen auszugehen (BGer 2C_731/2017, E. 3.5).

3.3 Transaktion unter dem Verkehrswert

Werden Beteiligungsrechte zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kauf- oder Bezugspreis an den Erwerber veräussert, liegt in der entsprechenden Begünstigung je nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls eine Schenkung bzw. ein Einkommen aus Arbeitsverhältnis (sofern der Erwerber bereits in einem Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung steht oder ein künftiges Arbeitsverhältnis vorgesehen ist) vor. Im letzteren Fall kann sinngemäss auf StP 19 Nr. 3 verwiesen werden. Eine Mitarbeiterbeteiligung ist nicht deshalb schon auszuschliessen, weil die Aktien aus dem Privatvermögen des Veräusserers und nicht von der Arbeitgebergesellschaft an den Neuaktionär verkauft werden (siehe auch BGer 2C_1057/2018, E. 3).

Wird die Nachfolgeregelung als Mitarbeiterbeteiligung qualifiziert, wird diese steuerliche Qualifikation in der Form eines Revers festgehalten. Wird demnach die Beteiligung innert 5 Jahren veräussert, kann ein allfälliger Übergewinn gemäss den Bestimmungen zur Mitarbeiterbeteiligungsbesteuerung erfasst werden.

4. Vertragsauslegung im steuerlichen Kontext

Ob steuerbare Komponenten im Veräusserungserlös enthalten sind, ergibt eine Auslegung der unter den Vertragsparteien geschlossenen Verträge. Auch im steuerlichen Kontext gelten grundsätzlich die obligationenrechtlichen Grundsätze der Vertragsauslegung (BGer 2C_731/2017, E. 2.2). Primär ist auf den übereinstimmenden Willen der Parteien abzustellen (BGer 2C_628/2013, sog. subjektive Vertragsauslegung). Führt dies zu keinem sachgerechten Ergebnis oder misslingt dies, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGer 2C_628/2013; sog. objektivierte Auslegung).


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Aug. 21, 2023

PDF-Datei 018-05-V2021-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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