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StP 20 Nr. 2 Gewerbsmässiger Handel mit Wertschriften, Gold, Devisen oder Kryptowährungen

1. Allgemeines

Nach § 20 StG und Artikel 18 DBG sind Einkünfte steuerbar, welche aus einer selbständigen Tätigkeit stammen, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb (Verdienst) gerichtet ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tätigkeit im Hauptberuf oder nebenberuflich und ob sie regelmässig oder nur einmal ausgeübt wird. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören gemäss § 20 Absatz 2 StG und Artikel 18 Absatz 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer sind Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertpapier-, Gold- oder Devisenhandel steuerbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 36 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ vom 27. Juli 2012 der Eidg. Steuerverwaltung). Dies gilt auch für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen (vgl. Ziffer 3).

2. Abgrenzung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Verwaltung des privaten Vermögens

2.1. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist immer auf Grund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt. Dabei weisen namentlich die nachfolgenden angeführten Indizien auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin:

  • systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens;

  • die Häufigkeit der Geschäfte und eine kurze Besitzesdauer;

  • der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse;

  • der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte;

  • die Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände.

Die Indizien müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern können jedes für sich allein oder alle zusammen auf eine Erwerbstätigkeit hindeuten.

Nicht entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ob der Steuerpflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch eine bevollmächtigte Drittperson abwickelt. Nicht nötig ist ferner eine sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet erscheint. Andererseits sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Besteuerung jene Kapitalgewinne ausgenommen, die bei der Verwaltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit, ohne eine eigentliche, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit, erlangt werden.

Der Einsatz spezieller Fachkenntnisse liegt vor, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit und dem Börsenhandel besteht. Der Steuerpflichtige ist z.B. hauptberuflich im Wertschriften- und Devisengeschäft oder in der Anlageberatung tätig.

Bei der Abgrenzung, ob Börsengeschäfte im Rahmen der schlichten privaten Vermögensverwaltung oder aber gewerbsmässig betrieben werden, spielt die Frage des Masses eine grosse Rolle. Kann im Liegenschaftenhandel schon eine geringe Anzahl von Geschäften, u. U. gar ein einziges Geschäft, zur Bejahung einer Erwerbstätigkeit führen, wird dies bei Börsengeschäften selten der Fall sein. Bei einem Steuerpflichtigen, der nur gelegentlich und vereinzelt Börsengeschäfte tätigt, wird man kaum von einer anhaltenden und planmässigen Aktivität sprechen können. Liegt aber eine Häufung von Kauf- und Verkaufsgeschäften mit einem Umsatz vor, welcher das steuerbare Vermögen um ein Vielfaches übersteigt, so kann auch in Berücksichtigung der Besonderheiten des Börsengeschäftes nicht von einer einfachen oder gewöhnlichen Vermögensverwaltung gesprochen werden. Zudem dürfte die Besitzesdauer der einzelnen Vermögenswerte relativ gering sein.

Die Anlage von Teilen des eigenen Vermögens in Wertschriften und die Realisierung von Wertschriftengewinnen sowie die Reinvestition gehören zu einer üblichen und häufigen Verwaltung privaten Vermögens. Von einer einfachen Verwaltung privaten Vermögens kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn in umfangreichem Masse Fremdmittel beansprucht werden, die es erlauben, den Umfang der Wertpapierhandelstätigkeit zu steigern. Zudem ist das Unternehmerrisiko bedeutend grösser, weil die Spekulation nicht bloss zu einer Minderung oder einem Verlust des eigenen Vermögens führen kann, sondern auch eine Verschuldung möglich ist. Der Einsatz fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte ist ein Indiz für Gewerbsmässigkeit.

2.2. Verwaltung des privaten Vermögens

Keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit stellt die blosse Verwaltung des privaten Vermögens dar oder wenn eine zufällig sich bietende Gelegenheit ausgenützt wird. Übersteigt dagegen die Tätigkeit den Bereich schlichter Vermögensverwaltung, sind die so erzielten Einkünfte aus Wertpapier-, Gold- oder Devisenhandel sowie Handel mit Kryptowährungen (vgl. Ziff. 3) einkommenssteuerbar.

Die Schweizerische Steuerkonferenz hat Kriterien ausgearbeitet, anhand derer gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann. In jedem Fall ist von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinnen auszugehen, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens ein Jahr.

  • Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.

  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode betragen.

  • Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind grundsätzlich allen Anlegern zugänglich und stehen nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. sind nicht auf spezielle Kenntnisse auf Grund einer besonderen beruflichen Stellung zurückzuführen.

  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt hierbei auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Ziff. 2.1).

3. Gewerbsmässiger Handel mit Krytpowährungen wie beispielsweise Bitcoin

Kryptowährungen werden steuerlich als digitales Währungsmittel betrachtet.

Die Steuerpraxis enthält unter “StP 43 Nr. 1 Bewertung Vermögen” Ausführungen zur Bewertung von Kryptowährungen für die Vermögenssteuer.

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (vgl. StP 26 Nr. 1 Steuerfreie Einkünfte). Dies gilt grundsätzlich auch für Kursgewinne auf Kryptowährungen.

Sind hingegen die Voraussetzungen für einen gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen erfüllt, sind die Gewinne daraus als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Entsprechend gelten für die Berechnung des steuerbaren Gewinns die Bestimmungen für die selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Ziffer 2 dieser Weisung).

Das Schürfen (Mining) von Bitcoin durch Zurverfügungstellung von Rechnerleistung sowie das Vereinnahmen von Einkünften in Bitcoin stellt in jedem Fall steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar.

Im Weiteren richtet sich die steuerliche Beurteilung von Transaktionen mit oder rund um Kryptowährungen nach den Ausführungen des Arbeitspapiers der ESTV über Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben.


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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

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