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StP 171 Nr. 1 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

1. Allgemeines

Die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haben auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Die Vorschriften bezüglich der Aufgaben der Veranlagungsbehörde, der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person sowie der Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht Dritter gelten sinngemäss.

2. Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht

2.1. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:

  • mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 122 nicht einverstanden ist;

  • oder die Bescheinigung nach § 122 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

2.2. Auf Verlangen der Schuldnerin/des Schuldners der steuerbaren Leistung

Auch die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Er bleibt aber jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

3. Nachzahlung Quellensteuer

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn

  • die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde

  • und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

4. Einsprache und Rechtsmittel

Der steuerpflichtigen Person und der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung stehen Einsprachemöglichkeit und Rechtsmittel zu.


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PDF-Datei 171-01-V2021-01.01.pdf

Mai 05, 2023

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