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StP 149 Nr. 1 Veranlagungsverfahren von Ehegatten in ungetrennter Ehe sowie von Personen in ungetrennter eingetragener Partnerschaft

1. Allgemeines

Gemäss § 149 StG und Artikel 113 DBG üben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Mit der Heirat wird eine Verfahrensgemeinschaft der Ehegatten begründet.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von ei­nem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Nachfrist eingeräumt. Läuft diese unbenützt ab, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegatten angenommen (§ 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 113 Abs. 2 DBG).

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (§ 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 113 Abs. 3 DBG).

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 113 Abs. 4 DBG).

Sämtliche Ausführungen in dieser Weisung gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

2. Rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe

Von einer ungetrennten Ehe im Sinne von § 12 Absatz 1 StG bzw. Artikel 9 Absatz 1 DBG ist auszugehen, solange die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten (BGE 2A.433/2000, Erw. 2b.bb.). Ein gemeinsamer Wohnsitz ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Ehegatten ihren Lebensunterhalt aus gemeinsamen finanziellen Mitteln bestreiten (sogenannte „Gemeinschaftlichkeit der Mittel“; BGE 2A.433/2000, Erw. 2b.bb.).

Im Gegensatz dazu steht die rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu kumulativ erfüllt sein (BGE 2A.458/2006, Erw. 3.1):

  • Beide Ehegatten haben einen eigenen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ohne Absicht dauernden Verweilens begründet gestützt auf Artikel 26 ZGB keinen neuen Wohnsitz, sodass der ursprüngliche fortdauert (BGE 2A.458/2006, Erw. 4.1).

  • Die eheliche Gemeinschaft ist aufgehoben worden, was in der Regel in der dauerhaften Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu erblicken ist. Besteht die ehe­liche Gemeinschaft, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt (z.B. „Wochenendehe“). Ebenso darf keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr für Wohnung und Lebensunterhalt bestehen, was sich in der Regel in ziffernmässig vereinbarten Unterhaltszahlungen äussert (BGE 2A.458/2006, Erw. 4.2.; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.10.2010, Ziffer 15).

3. Zeitliche Aspekte

Für die eheliche Verfahrensgemeinschaft gilt ebenfalls das Stichtagsprinzip, d.h. massgebend sind die Verhältnisse per 31. Dezember der Steuerperiode.

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam steuer- und verfahrenspflichtig, sofern sich diese am 31. Dezember dieser Steuerperiode in ungetrennter Ehe befinden (§ 58 Abs. 1 StG).

Ebenso entfällt die gemeinsame Steuer- und Verfahrenspflicht für die ganze Steuerperiode, wenn sich die Ehegatten per 31. Dezember dieser Steuerperiode in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe befinden (§ 58 Abs. 2 StG).

Mit Tod eines Ehegatten endet die gemeinsame Steuer- und Verfahrenspflicht per Todestag (§ 58 Abs. 3 StG). Ab dem Todestag begründet der überlebende Ehegatte eine eigenständige Steuer- und Verfahrenspflicht siehe Ziffer 3 in StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft.

4. Gemeinsame Veranlagung der Ehegatten

Für die Veranlagung von Ehegatten in ungetrennter Ehe gilt das Prinzip der Faktorenaddition, d.h. Einkommen und Vermögen der Ehegatten werden ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt (§ 12 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Dennoch sind beide Ehegatten nach wie vor eigenständige Steuersubjekte. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (siehe auch StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

5. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Die Ehegatten üben die Verfahrensrechte und Pflichten grundsätzlich gemeinsam aus, was jedoch nicht bedeutet, dass sie jede Handlung zu zweit vornehmen müssen. So statuiert insbesondere § 149 Absatz 3 StG, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig eingereicht gelten, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Auch dass die Steuererklärung von beiden gemeinsam unterschrieben werden muss, kann höchstens als Ordnungsvorschrift betrachtet werden. Wird die fehlende Unterschrift innert Nachfrist nicht geleistet, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegatten angenommen.

Der Umstand, dass jeder Ehegatte gewisse Handlungen selbständig vornehmen kann, kann zu Widersprüchen führen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Steuerbehörde beispielsweise bei widersprüchlichen Auskünften im Rahmen der Beweiswürdigung nach ihrer Überzeugung zu befinden, welche Darstellung sie für wahr hält.

Was geschieht aber beispielsweise, wenn der eine Ehegatte ein Rechtsmittel einreicht und der andere innert der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel wieder zurückzieht? Beim Rückzug eines Rechtsmittels ist zu differenzieren: Ist das Rechtsmittel von den Eheleuten gemeinsam eingereicht worden, kann es nur durch diese gemeinsam zurückgezogen werden. Das Rechtmittel, das ein Ehegatte selbständig erhoben hat, kann nicht ohne dessen Zustimmung durch den anderen Ehegatten zurückgezogen werden. Derjenige Ehegatte, der einseitig ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann das Rechtsmittel nur dann einseitig wieder zurückziehen, wenn er das Rechtsmittel mit Vollmacht seines Ehepartners erhoben hatte, andernfalls, vor allem wenn sich der andere Ehegatte aktiv am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat, benötigt er dessen Zustimmung (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch (Hrsg), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, N 24 zu Art. 113).

Ebenso können sich bei rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehepaaren bei der Ausübung der Verfahrenspflichten in Bezug auf gemeinsam veranlagte Steuerperioden schwierige Fragestellungen ergeben. Erhebt nur ein Ehepartner Einsprache gegen die Veranlagung der gemeinsam besteuerten Steuerperiode, ist auch der andere, nicht einspracheerhebende Ehepartner ins Einspracheverfahren miteinzubeziehen und das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies erfolgt durch Widerruf der Veranlagungsverfügung gegenüber dem nicht einspracheerhebenden Ehepartner (zum Widerruf der Veranlagungsverfügung siehe auch Ziffer 7 in StP 163 Nr. 1 Eröffnung der Veranlagung).

6. Mitteilungen der Steuerbehörden

Sämtliche behördlichen Mitteilungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 113 Abs. 4 DBG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben. Ist dies nicht der Fall, haben die Zustellungen gesondert vorgenommen zu werden (§ 150 StG).


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 149-01-V2017-01.07.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 149-01-V2012-31.08.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 149-01-V2007-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 149-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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