StP 133 Nr. 2 Anrechenbare Aufwendungen
1. Allgemeines
Zu den Anlagekosten gehören gemäss § 133 Absatz 1 StG neben dem Erwerbspreis auch die wertvermehrenden Aufwendungen seit dem Erwerb. Zu den anrechenbaren Anlagekosten gehören zum Beispiel:
2. Ausgaben für dauerhafte Werterhöhung
Als Kosten für eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes gelten insbesondere die Planungs-, Bau- und Verbesserungskosten.
Der Begriff "Bau" umfasst sowohl Neubauten, Umbauten als auch Anbauten.
3. Grundeigentümerbeiträge
Dazu gehören Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen und Wegen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau.
4. Wertvermehrende Eigenleistungen
Zur Anrechnung kommen nur jene eigenen Arbeitsleistungen, die bereits mit der Einkommenssteuer ordnungsgemäss erfasst wurden oder - im Anrechnungszeitpunkt - noch mit der Einkommenssteuer erfasst werden können (vgl. StP 20 Nr. 7 Eigenleistungen: Beispiele).
Die Wertvermehrungen durch Eigenleistungen müssen vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Für die Leistungen eines selbständigen Architekten, der sich als sein eigener Generalunternehmer betätigt ist nur dann ein steuerlicher Abzug möglich, wenn diese nicht im Architekturhonorar inbegriffen sind und den Rahmen der ordentlichen Aufgaben eines Bauherren sprengen. Der Steuerpflichtige, der den Abzug der unter diesem Titel erbrachten Leistungen verlangt, muss beweisen, dass:
die Leistungen überhaupt erbracht wurden. An den ziffernmässigen Nachweis dürfen nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden;
die Leistungen wertvermehrend oder notwendig sind;
die Leistungen nicht schon unter einem anderen Titel abgegolten sind;
die Leistungen nicht von jedem anderen Bauherrn hätten erbracht werden können (z.B. Auswahl der Handwerker, Sicherstellung Finanzierung, Zahlungsverkehr).
5. Schuldzinsen mit Anlagekostencharakter
Gemäss § 11 StV gelten Bau- und Landkreditzinsen während der Bauphase zu den Anlagekosten im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 3 StG (vgl. StP 34 Nr. 7 Private Schuldzinsen). Solche Schuldzinsen zählen daher zu den Anlagekosten im Sinn von § 133 Absatz 1 StG und können im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer vom Erlös abgezogen werden.
6. Mehrwertabgabe
Gemäss § 133 Absatz 1 StG wird die nach einer Umzonung gemäss dem Planungs- und Baugesetz bezahlte Mehrwertabgabe den Anlagekosten gleichgestellt.
7. AHV-Beitrag bei Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Der gesamte Veräusserungsgewinn einer im Kanton Thurgau gelegenen Geschäftsliegenschaft unterliegt der Einkommenssteuer. Daher sind die darauf geschuldeten AHV-Beiträge ebenfalls in der Einkommenssteuerveranlagung zu berücksichtigen.