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StP 20 Nr. 7 Eigenleistungen: Beispiele

1. Beispiel 1 (selbständiger Handwerker)

Ein selbständig erwerbender Gipser erstellt ein Einfamilienhaus zur Eigennutzung. Zusammen mit seinem Angestellten erledigt er die Gipserarbeiten. Der Wert der von ihm ausgeführten Arbeiten beträgt Fr. 75'000.

  • Sofern der Wert der ausgeführten Arbeiten von Fr. 75'000 den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann der selbständige Handwerker diese aktivieren bzw. erfolgswirksam verbuchen.

  • Gemäss Artikel 665 OR dürfen nur die Herstell- bzw. Werkkosten (Material, Löhne, Betriebskosten inkl. MWSt) aktiviert werden. Daher kann die Steuerverwaltung die Aktivierung bzw. die erfolgswirksame Verbuchung der selbst geleisteten Arbeit (Eigensalär) nicht verlangen; sie gelangt spätestens bei der Veräusserung der Liegenschaft als selbständiges Erwerbseinkommen zur Besteuerung.

  • Erbringt der selbständige Handwerker Arbeiten an Objekten, die ausschliesslich der Vermietung dienen, wird aus Gründen der Rechtsgleichheit auch der Eigen-lohn des selbständigen Handwerkers als Einkommen gemäss § 20 Absatz 1 StG bzw. Artikel 18 DBG im Zeitpunkt der Erstellung besteuert.

  • Vgl. Ziffer 2.1 in StP 20 Nr. 6 Eigenleistungen: steuerbares Einkommen.

2. Beispiel 2 (Landwirt)

Ein Landwirt erstellt einen Stall. Um Kosten zu sparen erledigt er einige Arbeiten selbst. Die Eigenleistungen des Landwirts betragen Fr. 50'000.

  • Die Eigenarbeiten fallen spätestens bei der Veräusserung als steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit an.

  • Eine steueraufschiebende Veräusserung gemäss § 129 StG löst keine Besteuerung der Eigenleistung aus.

  • Vgl. Ziffern 2.1 und 2.4 in StP 20 Nr. 6 Eigenleistungen: steuerbares Einkommen.

3. Beispiel 3 (zum Verkauf bestimmt)

Ein unselbständiger Bauführer erstellt in den Jahren 2017 und 2018 ein Einfamilienhaus. Im Oktober 2018 veräussert er das Einfamilienhaus.

  • Der Bauführer hat in den Jahren 2017 und 2018 zumindest vorübergehend einen selbständigen Nebenerwerb ausgeübt.

  • Die Eigenleistungen unterliegen bei der Veräusserung der Liegenschaft im Sinne von § 20 Absatz 1 StG grundsätzlich der Einkommenssteuer. Bei der direkten Bundessteuer ist der gesamte realisierte Gewinn steuerbar. Zudem gilt der Gewinn als AHV-pflichtiges Einkommen.

  • Vgl. Ziffer 2.2 in StP 20 Nr. 6 Eigenleistungen: steuerbares Einkommen.

4. Beispiel 4 (zur Vermietung bestimmt)

Ein Schreiner arbeitet bis März 2017 unselbständig. Danach gibt er seine Stelle auf und erstellt von April 2017 bis April 2018 ein Einfamilienhaus. Im Mai 2018 nimmt er seine unselbständige Tätigkeit wieder auf. Das Einfamilienhaus wird nach der Fertigstellung vermietet.

Gemäss Bauabrechnung bezahlt er für Fremdunternehmer total Fr. 350'000. Die erste amtliche Schätzung (ohne Umgebung) ergibt einen Neuwert von Fr. 450'000.

In den Monaten April 2017 bis April 2018 hat der Schreiner eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Die Eigenleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau gelten deshalb als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäss § 20 Absatz 1 StG bzw. Artikel 18 DBG.

Eigenleistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines zu Vermietung bestimmten Hauses erzielt werden, gelten im Zeitpunkt der Erstellung als realisiert. Die Differenz zwischen den bezahlten Baukosten von Fr. 350'000 und dem Neuwert gemäss erster amtlicher Schätzung von Fr. 450'000 zeigt, dass die Eigenleistungen mindestens Fr. 100'000 betragen haben.

Die steuerbaren Eigenleistungen gelten als AHV-pflichtiges Einkommen.

Vgl. Ziffern 2.2 und 2.3 in StP 20 Nr. 6 Eigenleistungen: steuerbares Einkommen.

5. Beispiel 5 (ausschliesslich Eigennutzung)

Ein unselbständig tätiger Mechaniker hat in den Monaten Juli bis Oktober 2018 unbezahlten Urlaub genommen. In dieser Zeit hat er an seinem selbstgenutzten Haus Eigenleistungen (Malerarbeiten, Umgebung, etc.) von nachweislich Fr. 20'000 erbracht.


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Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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