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StP 13 Nr. 1 Steuern bei Erbanfall

1. Allgemeines

Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben gemäss deren Erbanteil zugerechnet (§ 13 Abs. 1 StG).

Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft. Damit geht sie in ihr Eigentum über, und sie muss ab diesem Zeitpunkt von ihnen versteuert werden. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass es unter Umständen geraume Zeit dauern kann, bis die Erbteilung restlos durchgeführt ist. Der Erbe ist jedenfalls aufgrund von § 13 StG für seinen Anteil am Gesamteigentum der Erbengemeinschaft steuerpflichtig.

2. Haftung für Steuerschulden des Erblassers

Stirbt der Steuerpflichtige treten die Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils unter Einschluss der Vorempfänge. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Erbanteil hinaus erhält (§ 15 StG). Dies gilt sinngemäss auch für überlebende Partnerinnen oder Partner von eingetragenen Partnerschaften (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

Selbstverständlich ist der Erbe, der das Erbe ausschlägt oder sonstwie die Erbeneigenschaft verliert (z.B. wegen Enterbung), nicht mehr Rechtsnachfolger des Erblassers und somit nicht mehr haftbar für offene Steuern des Erblassers. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate. Sie beginnt bei gesetzlichen Erben grundsätzlich mit Kenntnis vom Todesfall des Erblassers, bei testamentarisch eingesetzten Erben mit Kenntnisnahme von der Erbeigenschaft (Art. 566 ZGB).

Bezüglich Haftung der Erben bei Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren kann verwiesen werden auf StP 208 Nr. 1 Vollendete Steuerhinterziehung).


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Datei Geändert

PDF-Datei 013-01-V2007-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 013-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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