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StP 126 Nr. 1 Steuerobjekt bei der Grundstückgewinnsteuer

1. Allgemeines

Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine sogenannte Objektsteuer. Als solche unterliegen gemäss § 126 Absatz 1 StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken:

  • des Privatvermögens natürlicher Personen;

  • juristischer Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 StG von der Steuerpflicht befreit sind.

Hingegen unterliegen Veräusserungs- und Kapitalgewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen vollumfänglich der Einkommenssteuer (dualistisches System; vgl. Ziff. 4).

Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt (§ 126 Abs. 2 StG).

Ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss § 126 Absatz 2a StG Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens. Hingegen unterliegen Baulandparzellen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Massgabe des Bundesrechts als nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten, der Einkommenssteuer (vgl. Kreisschreiben Nr. 38 der Eidg. Steuerverwaltung vom 17.07.2013).

Auch als der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Veräusserungen gelten gemäss § 127 Absatz 2 StG:

Die Überführung von Grundstücken des Privatvermögens in das Geschäftsvermögen ist aus steuersystematischen Gründen mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen (§ 127 Absatz 2 Ziffer 3 StG). Massgeblicher Überführungswert ist der ortsüblich erzielbare Marktwert.

2. Grundstückgewinn

Unterliegt ein Veräusserungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer, wird der reine Wertzuwachsgewinn besteuert, d.h. die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten (§ 131 Abs. 1 StG).

3. Juristische Personen

Grundstückgewinne der übrigen juristischen Personen (Wertzuwachs- und Abschreibungsquote) werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer belegt. Lediglich Grundstückgewinne von juristischen Personen, die subjektiv von den Gewinnsteuern befreit sind (§ 75 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 StG), unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.


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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

PDF-Datei 126-01-V2013-01.01.pdf

Mai 02, 2024

PDF-Datei 126-01-V2002-01.01 CIneu.pdf

Mai 02, 2024

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