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StP 7 Nr. 4 Steuerdomizil bei Saisonaufenthalt

1. Allgemeines

Der schweizerische Aufenthaltsort wird im interkantonalen Verhältnis dann zum sekundären Steuerdomizil des Saisonaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • er kehrt Jahr für Jahr dorthin zurück (regelmässiger Aufenthalt am Saisonort);

  • er am Saisonort einen eigenen Haushalt führt;

  • er sich am Saisonort während mindestens 90 Tagen im Jahr ohne wesentliche Unterbrechung aufhält.

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so wird der Steuerpflichtige zum Saisonaufenthalter, zum "Sommer- oder Winterbewohner".

Die Veranlagung des Erwerbseinkommens am Hauptsteuerdomizil hat dabei genau gleich wie bei ausschliesslich an diesem Domizil steuerpflichtigen Erwerbstätigen vorsichzugehen. Bei z.B. regelmässig nur 7-monatiger Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres entspricht dieses 7-Monate-Einkommen dem Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit.

Dies gilt auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für das StHG (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vorbemerk. zu Art.1/2 StHG, N 54).

2. Steuerliche Behandlung

Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt findet zwischen dem Kanton des Saisonaufenthalts und jenem des Hauptsteuerdomizils eine Steuerteilung nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) statt. Die Teilung pro rata temporis bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte besteuerte Einkommen und Vermögen (einschliesslich Renten aus Kapitalhingabe oder aus früherem Dienstverhältnis).

Für Erwerbseinkommen, für das eine örtliche Bindung entweder zum Orte der Tätigkeit (selbständiges Einkommen) oder demjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes (unselbständiges Einkommen), nicht aber zum Aufenthaltsort besteht, fehlt dem Kanton des Saisonaufenthaltes das Recht zur Steuererhebung. In diesem Fall ist der Wohnsitzkanton ausschliesslich berechtigt, dieses Einkommen zu besteuern.

Hingegen unterliegt das ausserhalb des Wohnsitzkantons erworbene Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls der anteilsmässigen Teilung.

Zu beachten gilt ferner, dass unbewegliches Vermögen ein Spezialsteuerdomizil am Ort der gelegenen Sache zu begründen vermag.


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Sept. 29, 2023

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