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StP 55 Nr. 1 Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuern

1. Allgemeines

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden gemäss § 55 StG für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuern richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Steuerpflicht im Kanton Thurgau (vgl. StP 11 Nr. 1 Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen).

Im Kanton Thurgau gilt für die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer und für die direkte Bundessteuer das System der Gegenwartsbesteuerung. Dies bedeutet, dass die Bemessungsperiode und die Steuerperiode übereinstimmen. Grundlagen für die definitive Veranlagung sind somit jeweils die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Steuerperiode.

Die massgebenden Verhältnisse sind erst am Ende der Steuerperiode bekannt. Daher kann die definitive Veranlagung auch erst nach Abschluss der Steuerperiode erfolgen.

2022

2023

Steuerperiode und Bemessungsperiode

Veranlagungsperiode

2. Einkommen

2.1. Allgemeines

Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss § 56 Absatz 1 StG nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2.2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Für die Bemessung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 56 Absatz 2 StG das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend. Bei ganzjähriger Steuerpflicht wird gemäss § 16 Absatz 3 StV für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung herangezogen.

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind gemäss § 56 Absatz 3 StG verpflichtet, in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ein Geschäftsabschluss muss auch bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit erstellt werden. Nicht notwendig ist dagegen ein Geschäftsabschluss, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen worden ist.

Gemäss § 16 Absatz 3 StV werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt in der Regel aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung jedoch nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden gemäss § 16 Absatz 4 StV für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

3. Vermögen

Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 57 Absatz 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Gemäss § 57 Abssatz 2 StG gelten besondere Regeln für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. In solchen Fällen bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

4. Bemessung bei ganzjähriger und unterjähriger Steuerpflicht

Die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer bei ganzjähriger oder unterjähriger Steuerpflicht ist in der Steuerpraxis dargestellt unter StP 55 Nr. 2 Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht . In der Steuerpraxis ist die Satzbestimmung von Einkommen und Vermögen bei unterjähriger Steuerpflicht beschrieben unter StP 55 Nr. 3 Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht.

5. Heirat oder Eintragung Partnerschaft sowie Scheidung oder Trennung

Die Bemessung von Einkommen und Vermögen bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft sowie bei Scheidung oder Trennung ist in der Steuerpraxis aufgeführt unter StP 58 Nr. 1 Bemessung bei Heirat oder bei Eintragung einer Partnerschaftff.

6. Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten oder Partners

Die Veranlagung beim Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten oder Partners ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 55 Nr. 2 Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht. Vergleiche dazu auch Beispiel in StP 55 Nr. 6 Tod eines Steuerpflichtigen: Beispiel Satzbestimmung.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 055-01-V2007-01.01.pdf

Sept. 29, 2023

PDF-Datei 055-01-V2003-30.06.pdf

Sept. 29, 2023

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