StP 34 Nr. 24 Drittbetreuungskosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 13 StG in Verbindung mit § 62a StV sowie Artikel 33 Absatz 3 DBG können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ziff. 2) bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind und Jahr abgezogen werden.
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung des Abzugs ist, dass (kumulativ):
das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
das Kind mit demjenigen Elternteil, welcher für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt;
die Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Diese Voraussetzungen gelten sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer.
3. Höhe des Abzugs
3.1. Grundsatz
Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung bis zu einem bestimmten Maximalbetrag pro Jahr und Kind abgezogen werden Die geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 34 Nr. 27 Allgemeine Abzüge - Ansätze.
Der Maximalbetrag gilt grundsätzlich auch für Teilzeitpensen. Der Abzug darf dabei nicht höher sein, als die Differenz zwischen dem kleineren Erwerbseinkommen und den zugehörigen Berufsauslagen.
Für nicht gemeinsam besteuerte Eltern gelten die unter Ziffer 4 nachfolgend beschriebenen Bestimmungen.
3.2. Berücksichtigung Lebenshaltungskosten
Abzugsfähig sind nur echte Drittbetreuungskosten. Kosten für Verpflegung und anderen Unterhalt des Kindes sind Lebenshaltungskosten und können daher nicht abgezogen werden. In den Rechnungen der Kinderbetreuungsstätten sind meistens auch solche Lebenshaltungskosten, insbesondere für Verpflegung, enthalten.
Zwecks Berücksichtigung dieser Lebenshaltungskosten werden daher sowohl beim Kanton (gemäss § 11c StV) als auch beim Bund in der Regel nur 75% der deklarierten Aufwendungen, höchstens aber bis zum jeweiligen Maximalabzug, zum Abzug zugelassen.
Ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt, dass die Aufwendungen für die Drittbetreuung einen tieferen oder höheren Anteil an Lebenshaltungskosten (als 25%) enthalten, wird dies bei der Berechnung der abzugsfähigen Drittbetreuungskosten entsprechend berücksichtigt.
Sind in den Drittbetreuungskosten nachgewiesenermassen keine Lebenshaltungskosten enthalten, werden diese Kosten zu 100% bei der Berechnung des Maximalabzugs berücksichtigt.
4. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern
4.1. Zuteilung bei den Staats- und Gemeindesteuern
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennte oder geschiedene Eltern) ohne gemeinsamen Haushalt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt.
Bei alternierender Obhut kann seit der Steuerperiode 2018 jeder Elternteil seine nachgewiesenen Kosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Maximalbetrags in Abzug bringen, sofern auch eine hälftige Zuteilung des Kinderabzugs erfolgt (vgl. StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern). Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen.
Bis und mit der Steuerperiode 2017 war eine Aufteilung des Abzugs auf beide Elternteile nie möglich. Den Abzug konnte jeweils nur derjenige Elternteil geltend machen, welcher auch Anspruch auf den Kinderabzug hatte.
4.2. Zuteilung bei der direkten Bundessteuer
4.2.1. Allgemeines
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern bildet bei der direkten Bundessteuer das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010 die massgebende Grundlage.
4.2.2. Eltern ohne gemeinsamen Haushalt
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennte oder geschiedene Eltern) ohne gemeinsamen Haushalt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt.
Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil seine nachgewiesenen Kosten bis höchstens zur Hälfte der gesetzlichen Maximalbeträge in Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen.
Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt.
4.2.3. Konkubinatspaare mit gemeinsamem Kind
Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamem Kind und gemeinsamer elterlicher Sorge kann jeder Elternteil seine nachgewiesenen Kosten bis höchstens zur Hälfte der gesetzlichen Maximalbeträge in Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen.
Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt.
Fliessen Unterhaltszahlungen, gilt diese Aufteilung auch für Konkubinatspaare mit gemeinsamem Kind aber ohne gemeinsame elterliche Sorge. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltszahlungen, hat grundsätzlich derjenige Konkubinatspartner Anspruch auf den (ungeteilten) Kinderbetreuungsabzug, welcher Inhaber der elterlichen Sorge ist.
5. Anrechenbare Kosten
5.1. Fahrtkosten zur Betreuungsstätte
Nebst den Betreuungskosten selber gehören auch die Fahrtkosten zur Betreuungsstätte zu den abzugsfähigen Kosten. Die Fahrtkosten zur Betreuungsstätte können keinesfalls als Berufsauslagen abgezogen werden. Diese Kosten sind vielmehr bei der Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten mit einzubeziehen, und zwar zu 100%, da darin keine Lebenshaltungskosten enthalten sind.
Im gesetzlich festgelegten Maximalabzug sind allfällige Fahrtkosten inbegriffen und können nicht zusätzlich abgezogen werden.
5.2. Tagesschulen, Internat
Besuchen Kinder eine Tagesschule oder ein Internat, wird davon ausgegangen, dass im bezahlten Schulgeld nebst der eigentlichen Beschulung sowie der Verpflegungskosten auch ein abzugsfähiger Anteil von Betreuungskosten für den Mittagstisch enthalten ist.
Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen die unter Ziffer 2 dieser Weisung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann unter dem Titel Betreuungskosten ein Abzug von Fr. 800 pro Jahr und Kind geltend gemacht werden.
5.3. Betreuung zu Hause
Erfolgt die Betreuung der Kinder zu Hause durch eine Drittperson, sind nur die unmittelbaren Kinderbetreuungskosten anrechenbar.
Verrichtet eine Person neben der Kinderbetreuung noch Hausarbeiten für die steuerpflichtige Person, zählt der Lohn nur teilweise, nach Abzug eines angemessenen Privatanteils für die Hausarbeit, zu den Kinderbetreuungskosten.
5.4. Mittagstisch
Werden Kinder ausserhalb des eigenen Haushalts am Mittagstisch verpflegt und durch Drittpersonen betreut, werden ohne gegenteiligen Nachweis dafür anfallende Kosten von bis zu Fr. 8 pro Tag als reine Verpflegungskosten betrachtet. Als abzugsfähige Drittbetreuungskosten gelten diesfalls nur die Fr. 8 pro Tag übersteigenden Aufwendungen. Vorbehalten bleiben separat ausgewiesene Drittbetreuungskosten.