Skip to main content
Skip table of contents

StP 34 Nr. 12 Abzug der Unterhaltsbeiträge

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 5 StG können die periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die Kinder unter seiner elterlichen Sorge von den Einkünften abgezogen werden. Unterhaltsbeiträge können auch in Form von Naturalleistungen oder durch an Dritte zu Gunsten des Unterhaltsempfängers geleistete Zahlungen erbracht werden.

Unter dauernden periodischen Unterhaltsbeiträgen sind solche Leistungen zu verstehen, die wie Renten während einer gewissen Dauer periodisch entrichtet werden (vgl. StP 25 Nr. 2).

Nicht abgezogen werden können hingegen Kapitalabfindungen anstelle von periodischen Unterhaltsbeiträgen und Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten.

Mit der Steuererklärung sind Belege über die erfolgten Zahlungen einzureichen. Zudem sind Name und Adresse des Empfängers oder der Empfängerin anzugeben. Bei erstmaligem Abzug ist eine Kopie der entsprechenden Passagen des Scheidungs-, Trennungsurteils oder der Trennungsvereinbarung beizulegen.

Gemäss Artikel 3 Absatz 4 StHG sind Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

2. Ehegattenalimente, Unterhaltsbeiträge an Partnerinnen oder Partner

2.1. Allgemeines

Die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten können von den Einkünften abgezogen werden. Nicht von den Einkünften abgezogen werden können hingegen einmalige Abfindungen für Unterhaltsbeiträge.

Auch periodische Zahlungen über den im Scheidungsurteil, dem gerichtlichen Trennungsurteil oder der Trennungsvereinbarung festgelegten Beiträgen gelten als Unterhaltsbeiträge nach § 34 Absatz 1 Ziffer 5 StG. Auch der überschiessende Teil kann somit vom Leistenden von seinen Einkünften abgezogen werden.

Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragenen Partnerschaften (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft ).

2.2. Überlassung Liegenschaftsanteil / Übernahme Hypothekarzinsen

Überlässt ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seine Liegenschaft bzw. seinen Liegenschaftsanteil dem andern Ehegatten zur unentgeltlichen Nutzung, stellt dies steuerrechtlich weiterhin eine Eigennutzung durch den überlassenden Ehegatten dar (vgl. Ziff. 3 in StP 23 Nr. 1 Erträge aus unbeweglichem Vermögen).

Er muss daher den Mietwert des von ihm überlassenen Liegenschaftsanteils voll versteuern. Da es sich nicht um Selbstnutzung am Wohnort handelt, ist ein Abzug von 40% nicht zulässig.

Die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft gilt steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag. Der überlassende Ehegatte kann daher den versteuerten Mietwert als periodischen Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.

Ebenfalls steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag gilt es, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte die Zahlung der Hypothekarzinsen auf dem Hypothekarschuldanteil des anderen Ehegatten übernimmt.

In der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 5 Einkünfte aus Unterhaltsbeiträgen Überlassung Liegenschaftsanteil / Übernahme Hypothekarzinsen sind verschiedene Beispiele betreffend steuerlicher Behandlung der unentgeltlichen Überlassung eines Liegenschaftsanteils bzw. der Übernahme von Hypothekarzinsen dargestellt.

Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

3. Kinderalimente

3.1. Alimente für minderjährige Kinder

Die dem anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder bezahlten periodischen Kinderunterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) können von den Einkünften abgezogen werden. Nicht von den Einkünften abgezogen werden können hingegen einmalige Abfindungen für Unterhaltsbeiträge. Die Abzugsfähigkeit ist längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes gegeben.

Auch periodische Zahlungen über den im Scheidungsurteil, dem gerichtlichen Trennungsurteil oder der Trennungsvereinbarung festgelegten Beiträgen gelten als Unterhaltsbeiträge nach § 34 Absatz 1 Ziffer 5 StG. Auch der überschiessende Teil kann somit vom Leistenden von seinen Einkünften abgezogen werden.

Der Alimentenschuldner oder die Alimentenschuldnerin, welche Unterhaltsbeiträge vom Einkommen in Abzug bringen, haben keinen Anspruch auf den Kinderabzug für die betreffenden Kinder. Die steuerliche Behandlung bei gemeinsamen Sorgerecht für ein Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern .

3.2. Alimente für volljährige Kinder

Nach der Volljährigkeit des Kindes geleistete Unterhaltsbeiträge sind Renten gleichzusetzen, die in Erfüllung einer anderen familienrechtlichen Unterhaltspflicht geleistet werden. Daher können die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr von den Einkünften abgezogen werden, sobald die elterliche Sorge wegen Mündigkeit endet. Geleistete Unterhaltsbeiträge für den Monat, in welchem das Kind mündig wird, können noch vollständig in Abzug gebracht werden.

Der Kinderabzug steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des mündigen Kindes aufkommt. Daher kann der Alimentenschuldner oder die Alimentenschuldnerin, welche die Unterhaltsbeiträge leistet, ab Mündigkeit des Kindes in der Regel den Kinderabzug geltend machen (vgl. StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern).

4. Definition dauernde periodische Beiträge

Unter dauernden periodischen Beiträgen sind solche Leistungen zu verstehen, die wie Renten während einer gewissen Dauer periodisch zu entrichten sind.

Im Gegensatz zu den dauernden periodischen Beiträgen stehen Leistungen, die mittels einer einmaligen Kapitalabfindung ausgerichtet werden.

Die Rente ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass sie eine auf das Leben einer Person gestellte - allerdings nicht notwendigerweise lebenslängliche - periodisch wiederkehrende, gleichbleibende Leistung bildet.

Fehlt es am Erfordernis der Verknüpfung mit dem Leben einer Person, so ist für die Annahme einer Rente kein Platz. Die Auszahlung eines Kapitals in Teilbeträgen stellt keine Rente dar.

Auf die Art der Berechnung der Kapitalleistung kommt es dabei nicht an. So kann vorerst eine monatliche Rente bestimmt und nachher an deren Stelle auf dieser Grundlage ein Kapital festgelegt werden. Dessen ratenweise Auszahlung kann nicht wieder als Umwandlung des Kapitals in Renten betrachtet werden.

5. Kapitalabfindungen anstelle von Renten im Scheidungsfalle

Nur die dauernden periodischen Unterhaltsbeiträge (Ehegatten- und Kinderalimente) an den geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger als Einkommen zu versteuern und können andererseits vom zahlenden Ehegatten zum Abzug gebracht werden.

Einmalige Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an den geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern und können vom zahlenden Ehegatten beim Einkommen nicht abgezogen werden.

Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 034-12-V2007-01.01.pdf

Sept. 29, 2023

PDF-Datei 034-12-V2004-26.07.pdf

Sept. 29, 2023

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.