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StP 29 Nr. 16 Besondere Berufsauslagen Expatriates

1. Allgemeines

Der besonderen Situation von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten („Expatriates“) wird bei der steuerlichen Behandlung der Berufsauslagen Rechnung getragen.

2. Definition Expatriates

Gemäss der Expatriates-Verordnung gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation als Expatriates, wenn sie von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden.

Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf die besonderen Berufsauslagen fällt dahin, wenn die befristete Erwerbstätigkeit vor Ablauf von fünf Jahren durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird oder wenn der Aufenthalt in der Schweiz über die Dauer von fünf Jahre hinaus verlängert wird.

3. Berufskosten

3.1. Allgemeines

Gemäss § 29 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie "die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen werden. Für die übrigen Berufskosten sieht das Gesetz eine widerlegbare Abzugspauschale vor.

Den Expatriates entstehen aufgrund ihrer speziellen Situation zusätzliche Berufs-auslagen. Bei der steuerlichen Behandlung der Berufsauslagen wird diesen Umständen wie folgt Rechnung getragen:

3.2. Besondere Berufskosten im Ausland wohnhafter Expatriates

Die besonderen Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind die:

  • notwendigen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;

  • dangemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland.

3.3. Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates:

Die besonderen Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind die:

  • notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreise-kosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;

  • angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehal-tung einer ständigen Wohnung im Ausland;

  • Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten.

3.4. Voraussetzungen für Abzug

Diese Abzüge sind nur zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber nicht oder in Form einer Pauschale zurückerstattet werden. Diese Pauschalentschädigungen müssen zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet werden.

Der Abzug wird nicht gewährt, wenn die Berufskosten direkt vom Arbeitgeber bezahlt oder vorerst vom Expatriate selbst bezahlt und dann vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet werden.

Der Arbeitgeber muss die Abgeltung der besonderen Berufskosten im Lohnausweis bescheinigen.

3.5. Nicht abzugsfähige Kosten

Keine für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten sind insbesondere:

  • die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;

  • die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;

  • die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;

  • die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.

3.6. Geltendmachung der Berufskosten im ordentlichen Verfahren

Die nachgewiesenen übrigen Berufskosten von Expatriates können bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens zusätzlich zur Abzugspauschale in Abzug gebracht werden. Anstelle der effektiven Wohn-, Reise- und Umzugskosten (nicht aber der Schulkosten) kann ein monatlicher Pauschalabzug von Fr. 1'500 geltend gemacht werden.

Der Expatriate hat in jedem Fall die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Aufwendungen für den Schulbesuch können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden.

Zusätzlich stehen auch den Expatriates die anderen Abzüge für Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 29 Ziffern 1 und 2 StG bzw. Artikel 26 Bst. a und b DBG zu.

3.7. Geltendmachung der Berufskosten im Quellensteuerverfahren

Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung mass-gebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug von Fr. 1'500.-.

Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen von § 22b StV (Tarifkorrektur) vom Expatriate selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden.


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Datei Geändert

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Sept. 29, 2023

PDF-Datei 029-16-V2016-01.01.pdf

Sept. 29, 2023

PDF-Datei 029-16-V2002-28.11 CIneu.pdf

Sept. 29, 2023
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