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StP 25 Nr. 3 Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile

1. Allgemeines

Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche (geistige) Nachteile sind gemäss § 25 Ziffer 6 StG und Artikel 23 Bst. b DBG steuerbar. Im Wesentlichen fallen darunter Leistungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen die bei Invalidität und Todesfall von der Unfall- und Haftpflichtversicherung ausgerichtet werden. Als solche kommen in Betracht:

  • Zahlungen aus Risikoversicherungen,

  • Zahlungen aus gemischten Lebensversicherungen (Zusatztodesfallkapital),

  • 40% der Rückgewährsleistung bei Tod aus einer Leibrentenversicherung,

  • Abgeltungen aus Haftpflichtversicherungen etc.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

2. Besteuerungsgrundsatz

Sowohl beim Kanton als auch beim Bund unterliegen Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile immer zu 100% der Besteuerung. Überschuss- und Gewinnanteile werden steuerrechtlich gleich behandelt wie die Kapitalleistung selbst. Bei Rückgewährsleistungen aus Leibrentenversicherungen bei Tod des Versicherungsnehmers sind 40% bemessungsmässig der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. Ziff. 4 in StP 24 Nr. 6 Leibrenten und Zeitrenten).

Soweit es sich um wiederkehrende, d.h. periodische Zahlungen handelt, werden sie zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Erfolgt eine Einmalzahlung, wird eine vom übrigen Einkommen getrennte Jahressteuer nach § 39 StG und nach Artikel 38 DBG erhoben. Die Berechnung der Steuer für die Einmalzahlung ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 39 Nr. 2 Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge .

3. Temporäre Todesfallversicherung

Bei der temporären Todesfallversicherung (auch bei gemischten Versicherungen mit Zusatztodesfallkapital auf dem nichtrückkaufsfähigen Teil) hat der Versicherer die vereinbarte Leistung zu erbringen, sofern der Tod des Versicherten im Lauf der Versicherungsdauer eintritt.

Der Versicherungsnehmer kann einen Begünstigten bezeichnen. Durch die Begünstigung wird ein eigenes, selbständiges Recht des Begünstigten auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch begründet. Dieses Recht ist zwar durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingt, aber vom Schicksal des Nachlasses unabhängig; die Versicherungssumme fällt unmittelbar in das Vermögen des Begünstigten.

Hat der Versicherungsnehmer keinen Begünstigten bezeichnet, fällt die Versicherungssumme in die Erbmasse. Die einem Erben ausgerichtete Kapitalsumme ist aber nur dann ein steuerfreier Vermögensanfall infolge Erbschaft nach § 26 Ziffer 1 StG und Artikel 24 Bst. a DBG, wenn sie zum Vermögen des Erblassers gehört hat oder der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hat. Beides trifft im Fall der temporären Todesfallversicherung nicht zu.

Bei der Beurteilung wird nicht unterschieden, ob der Versicherungsnehmer einen Begünstigten eingesetzt hat oder nicht. In beiden Fällen hat die Leistung den gleichen wirtschaftlichen Zweck. Den Anspruchsberechtigten wird ein Ausgleich für ihnen infolge des Todesfalls des Versicherten entstehende bleibende Nachteile geboten. Es handelt sich somit um Ersatzeinkommen im Sinne von § 25 Ziffer 1 StG und Artikel 23 Absatz 1 Bst. a DBG, welches grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegt.

4. Erwerbsunfähigkeitsrenten

In privaten Lebensversicherungen ist sehr oft eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Krankheit/Unfall) mitversichert. Diese Versicherungen sehen bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten die Auszahlung einer jährlichen Rente während der vereinbarten Vertragsdauer vor. Es handelt sich um eine Risikoversicherung ohne Kapitalbildung. Die Versicherungsleistung in der Form einer Rente entsteht als Folge der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person.

Solche Rentenzahlungen sind als Erwerbsersatz oder als wiederkehrende Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.

5. Überlebenszeitrenten ohne Rückgewähr

Die Überlebenszeitrente hängt vom Tod und Leben zweier Personen ab, nämlich der Versicherten 1 und 2. Die Rente wird fällig mit dem Tod des Versicherten 1 und ausgerichtet bis zum Tod des Versicherten 2. Falls der Versicherte 2 vor dem Versicherten 1 stirbt, wird keine Rente ausgerichtet (auch keine Prämienrückgewähr). Es handelt sich um eine Risikoversicherung ohne Kapitalbildung.
Die Versicherungsleistung, die in Form von Rentenzahlungen erfolgt, beginnt mit dem Tod der versicherten Person 1. Aus steuerlicher Sicht stellen die Renten somit Zahlungen bei Tod dar. Sie sind folglich zu 100% steuerbar und werden dem übrigen Einkommen des Steuerpflichtigen zugerechnet.

6. Schadensversicherungen

Leistungen aus Schadensversicherung sind in der Regel steuerfrei, da mit solchen Versicherungen oft ein eingetretener materieller Schaden abgedeckt wird. Übersteigt die Schadensersatzleistung den eingetretenen Schaden, liegt bei einem Sachschaden im überschiessenden Ausmass eine nach § 18 Absatz 1 StG steuerbare Einkunft vor. Bei einem Personenschaden ist die überschiessende Summe nach § 25 Ziffer 6 StG steuerbar (vgl. StP 18 Nr. 1 Steuerbare Einkünfte).


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Sept. 29, 2023

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Sept. 29, 2023

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