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StP 113a Nr. 2 Neuberechnung der Quellensteuer

1. Allgemeines

Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten - und unabhängig von ihrer Ansässigkeit - bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen (vgl. §22 StV):

  • falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns,

  • falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens,

  • falsche Tarifanwendung, Gewährung von Steuergutschriften im Sinn von § 188a Absätze 2 und 3 StG.

Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese müssen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden.

Die zuständige Steuerbehörde entscheidet darüber, ob anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird. Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die zuständige Steuerbehörde von Amtes wegen erfolgen.

2. Verfahren

Die quellenbesteuerte Person muss den Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer bis spätestens 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einreichen.

Der Antrag muss unterzeichnet sein; bei Eheleuten bzw. Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft ist der Antrag von beiden zu unterzeichnen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Steuerperiode eine Neuberechnung beantragt wird respektive allfällige Steuergutschriften für minderjährige Kinder im Sinn von § 188a Absätze 2 und 3 StG beantragt werden.

Dem Antrag sind die notwendigen Beweismittel beizulegen. Die Steuerverwaltung Thurgau bietet ein Antragsformular zum Download auf Ihrer Homepage an.

Werden die formellen Erfordernisse nicht eingehalten, setzt das zuständige Steueramt der antragsstellenden quellensteuerpflichtigen Person eine Frist zur Nachbesserung. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass bei Nichtbefolgung der Auflagen auf den Antrag auf Neuberechnung nicht eingetreten und der vorgenommene Quellensteuerabzug definitiv wird.

Reicht die quellensteuerpflichtige Person den Antrag auf eine Neuberechnung der Quellensteuer form- und fristgerecht ein und wird dieser gutgeheissen, wird vom zuständigen Steueramt für die entsprechende Steuerperiode eine entsprechende Neuberechnung der Quellensteuer vorgenommen respektive es werden die Steuergutschriften im Sinn von § 188a Absätze 2 und 3 StG gewährt.

Ein daraus resultierendes Guthaben aufgrund zu viel bezahlter Quellensteuer wird der antragsstellenden quellensteuerpflichtigen Person zurückerstattet. Im Rahmen der Steuergutschriften nach § 188a Absätze 2 und 3 StG werden dabei keine Zinsen berücksichtigt.

3. Besonderheiten

3.1 Grundsatz

Eine Neuberechnung der Quellensteuer erfolgt auch im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Feuerwehrsteuer sowie im Rahmen der Berücksichtigung der Nichtrückkehrtage von deutschen Grenzgängern (60-Tage-Regelung).

3.2. Feuerwehrrückerstattung

Der entsprechende Rückerstattungsbetrag wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht. Die Rückerstattung beträgt mindestens Fr. 50, höchstens jedoch Fr. 400.

3.3. Nichtrückkehrtage Grenzgänger Deutschland

Es wird auf die Ausführungen von Ziffer 2.3 in StP 114 Nr. 2 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ansässigkeit in Deutschland verwiesen.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 113a-02-V2021-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

PDF-Datei 113a-02-V2022-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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