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StP 113a Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz

1. Allgemeines

Erfüllt eine quellensteuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen für eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht (vgl. StP 113 Nr. 1 Grundsätze der nachträglich ordentlichen Veranlagung), kann sie ab der Steuerperiode 2021 eine nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzliche – nicht im Quellensteuertarif enthaltene – Abzüge geltend gemacht werden wollen.

Der Antrag erstreckt sich auch auf die Ehefrau oder den Ehemann bzw. die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft, die/der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft lebt. Bei einer späteren Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung der Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner werden beide Personen separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden auf dem Erwerbseinkommen. In diesem Fall werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

2. Verfahren

Die quellenbesteuerte Person muss den schriftlichen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bis spätestens 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerverwaltung einreichen. Der Antrag muss unterzeichnet sein; bei Eheleuten ist der Antrag von beiden Eheleuten zu unterzeichnen, bei einer eingetragenen Partnerschaft von beiden Partnerinnen oder Partnern. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt wird. Die Steuerverwaltung Thurgau bietet ein Antragsformular zum Download auf Ihrer Homepage an.

Werden die formellen Erfordernisse nicht eingehalten, setzt das zuständige Steueramt der antragsstellenden quellensteuerpflichtigen Person eine Frist zur Nachbesserung. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass bei Nichtbefolgung der Auflagen auf den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht eingetreten und der vorgenommene Quellensteuerabzug definitiv wird.

Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde.

Reicht die quellensteuerpflichtige Person den Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung form- und fristgerecht ein und wird dieser gutgeheissen, wird ihr vom zuständigen Steueramt für das entsprechende Steuerjahr eine Steuererklärung zugestellt. Dem zuständigen Steueramt ist eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Darin sind sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte zu deklarieren. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft sind auch sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Partnerin oder des Partners in eingetragener Partnerschaft aufzuführen.

Wird die Steuererklärung auch nach erfolgter Mahnung nicht eingereicht, nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Der quellensteuerpflichtigen Person kann eine Busse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten auferlegt werden (vgl. StP 207 Nr. 1 Verletzung von Verfahrenspflichten).

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die Nachveranlagung wird für die laufende wie auch für alle nachfolgenden Steuerperioden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

Die Veranlagungsbehörde wendet für die Erstellung der Steuerveranlagung die gleichen Bestimmungen und Bemessungsregeln an, wie bei einer nicht der Quellensteuerpflicht unterliegenden Person.

3. Steuerbezug

Ungeachtet der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen die steuerpflichtigen Personen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber bringt weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Bruttolohn in Abzug und liefert die einbehalten Quellensteuern ab.

Nach Rechtskraft der nachträglich ordentlichen Veranlagung wird eine definitive Schlussrechnung erstellt. Die vom Bruttolohn in der betreffenden Steuerperiode abgezogenen Quellensteuern werden dabei zinslos an die gemäss der definitiven Schlussrechnung geschuldeten Steuern angerechnet.


Ältere Versionen

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PDF-Datei 113a-01-V2021-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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