StP 190 Nr. 2 Steuerrückerstattung an Ehegatten sowie an Personen in eingetragener Partnerschaft
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen in dieser Weisung gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
Die Rückerstattung von aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen zuviel geleisteter Steuern an Ehegatten war während langer Zeit nicht geregelt und führte in der Praxis immer wieder zu Problemen. Da es unklar war, an wen die Rückerstattung erfolgen sollte, wurden die zuviel geleisteten Steuern oft je zur Hälfte an die Ehegatten zurückerstattet, ohne dass eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestanden hätte.
Aus praktischen Gründen kann es der zur Rückerstattung verpflichteten Bezugsbehörde nicht zugemutet werden, detaillierte Abklärungen darüber zu treffen, welcher der beiden Ehegatten seinerzeit die Steuern bezahlt hat, ob allenfalls einer der Ehegatten dem anderen dafür ein Darlehen gewährt hat und ob bei der Rückerstattung güterrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Deshalb musste eine schematische Lösung getroffen werden.
2. Rückerstattung an ungetrennt lebende Ehegatten
2.1. Rückerstattung
Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen (§ 190b Abs. 1 StG). Leben die Ehegatten in ungetrennter Ehe gilt demnach die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion), dass beide Ehegatten berechtigt sind, den gesamten Rückerstattungs-betrag entgegen zu nehmen.
2.2. Verrechnung
Steuerrückerstattungen müssen nicht ausbezahlt werden, sondern können mit offenen Steuerforderungen verrechnet werden (§ 190b Abs. 2 StG). Dabei erfolgt die Verrechnung zuerst mit den ältesten noch offenen Rechnungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 179 N 5).
3. Rückerstattung an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
3.1. Hälftige Rückerstattung als Regel
Weil sich geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten häufig nicht darüber einigen können, an wen eine Steuerrückerstattung zu erfolgen hat, wird dieser Sachverhalt in § 190c Absatz 1 StG wie folgt geregelt:
Erfolgte die Zahlung nach der Aufhebung der Solidarität, ist die Zahlung demjenigen zuzuordnen, der sie tatsächlich geleistet hat (vgl. Ziff. 4.2 in StP 16 Nr. 1 Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die aufgrund von provisorischen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Es gilt demnach die Vermutung, dass die Steuerrechnungen, welche zuhanden beider Ehegatten versandt wurden, von beiden Ehegatten je zur Hälfte bezahlt wurden. Es bleibt den Ehegatten dabei vorbehalten, diese Vermutung von sich aus durch Bekanntgabe einer anderweitigen Vereinbarung umzustossen (vgl. unten Ziff. 3.3).
Die Rückerstattung von aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen zuviel bezahlter Steuern hat in jedem Fall je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten zu erfolgen, auch wenn diese Regelung in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen mag.
Ein Ehegatte kann sich allerdings gegenüber dem anderen auf zivilrechtlichem Weg Befreiung verschaffen, wenn er aufgrund der hälftigen Rückerstattung oder Anrechnung der zuviel bezahlten Steuern mehr an die Steuerschuld bezahlt hat, als er im Innenverhältnis tatsächlich schuldete (vgl. BGE 2A.379/2002 vom 18.02.2003).
3.2. Verrechnung
Steuerrückerstattungen müssen nicht ausbezahlt werden, sondern können mit offenen Steuerforderungen für beide Ehegatten oder je zur Hälfte mit offenen Steuerforderungen für jeden Ehegatten verrechnet werden (§ 190c Abs. 2 StG).
Dabei wird differenziert, indem Steuerrückerstattungen entweder mit Rechnungen verrechnet werden, die sich noch an beide Ehegatten gemeinsam gerichtet haben, oder dann mit Rechnungen, die nur einen Ehegatten betreffen. Im letzteren Fall wird aber nur die Hälfte des Rückerstattungsbetrages mit den offenen Rechnungen eines einzelnen Ehegatten verrechnet. Die Verrechnung erfolgt zuerst mit den ältesten noch offenen Rechnungen, somit – soweit vorhanden – in erster Linie mit offenen Rechnungen, die sich noch an beide Ehegatten gemeinsam richteten. Erst wenn keine Rechnungen zuhanden beider Ehegatten mehr offen sind, erfolgt die (hälftige) Verrechnung mit den offenen Rechnungen zuhanden der einzelnen Ehegatten. Anderweitige Vereinbarungen der Ehegatten bleiben vorbehalten (vgl. unten Ziff. 3.3).
3.3. Rückerstattung oder Verrechnung gemäss Vereinbarung
Vorbehalten bleibt eine anderweitige Vereinbarung der Ehegatten, sofern diese der zuständigen Bezugsbehörde vor der Rückerstattung mitgeteilt wird (§ 190c Abs. 3 StG). Erfolgt die Bekanntgabe erst nach der Rückerstattung, hat die Vereinbarung nur auf künftige Rückerstattungen Auswirkungen. Die bereits erfolgte Steuerrückerstattung wird von der verspätet eingereichten Vereinbarung nicht berührt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 180 N 3). Eine solche (privatrechtliche) Vereinbarung kann sich insbesondere aus einer Scheidungskonvention ergeben.
Die Rückerstattung von zuviel bezahlten Steuern an diejenige Person, welche ursprünglich die Steuerschuld beglichen hat, ist somit nur aufgrund einer solchen Vereinbarung möglich.
3.4. Rückerstattung bei Wiedereinkauf eines WEF-Vorbezugs
Gestützt auf Artikel 83a Absatz 2 BVG kann die steuerpflichtige Person bei Wiedereinzahlung eines WEF-Vorbezugs verlangen, dass ihr die dabei erhobene Steuer zinslos zurückerstattet wird, wobei ein Steuerabzug für den Wiedereinkauf nicht zulässig ist. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 83a Abs. 3 BVG).
Ist der WEF-Vorbezug in die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht gefallen und hat der Wiedereinkauf nach der Ehetrennung bzw. Ehescheidung stattgefunden, stellt sich die Frage, an wen die Rückerstattung zu leisten ist.
Aufgrund des expliziten Wortlauts von Artikel 83a Absatz 2 BVG, der die Rückerstattung bei Wiedereinzahlung des WEF-Vorbezugs anordnet („ihm … zurückerstattet werden“), bezieht sich die Rückerstattung auf den Vorsorgenehmer und ist auch an diesen zu leisten. Gemäss Artikel 83a Absatz 5 BVG gilt diese Regelung auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern, woraus sich der lex-specialis-Charakter von Artikel 83a Absatz 2 BVG ableiten lässt, weshalb die Rückerstattung von WEF-Vorbezügen ausschliesslich an den davon betroffenen Vorsorgenehmer zu erfolgen hat (siehe auch Kreisschreiben Nr. 17 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 2.2.a).